Ebnisee
Mit dieser deutlich formulierten Tafel weist die Gemeinde Kaisersbach mehrmals rund um den See auf die Haftungsfrage hin. Eine Freigabe der Fläche gibt es nicht. Auch noch so dringende Anfragen an die Gemeindeverwaltung ändern da nichts. Das Betreten der Eisfläche ist zwar aus rechtlichen Gründen nicht verboten, aber halt auch nicht erlaubt.
Seit fast 2 Wochen herrscht auch rund um den Ebnisee strenger Frost. Teilweise sank das Thermometer nachts dort unter 20 Grad minus. Auch tagsüber gab’s Dauerfrost und die Sonne wärmte kaum. Da liegt der Gedanke nahe, dass man auf dem See ungeniert und sicher Eislaufen kann. Täglich werden wir seither vor allem vor den Wochenenden angerufen und befragt, ob denn die Gemeinde Kaisersbach die Eisfläche frei gegeben hat. Das hat sie nicht und wird das auch nicht tun. Es handelt sich um ein Naturgewässer mit mehreren ständigen Wasserzuläufen und dazu hin mit einem Wasserablauf auf der Südseite des Sees. Der Ebnisee ist und bleibt ein sog. Stausee, dessen Wasserspiegel sich ständig verändert. Dadurch ist das Eis unterschiedlich dick und es können sich Luftblasen bilden, die die Eisdecke zum einstürzen bringt. Deshalb ist das Risiko insbesondere am Ufer und am Auslauf des Ebnisee nicht gerade gering. In diesem Zusammenhang weisen wir erneut auf 2 schwere Eisunfälle im Schwarzwald und im badischen Landesteil hin, die sich erst in der letzten Woche ereigneten. Auch dort handelte es sich um Gewässer mit Zu- und Abläufen. Beide Vorfälle belegen also die Probleme. Nur mit viel Glück sind die beiden Personen mit dem Leben davon gekommen. In einem Falle war sogar eine spektakuläre Rettungsaktion mit dem Hubschrauber notwendig.
Die Benützung des Ebnisee regelt sich nach den Vorschriften des sog. Gemeingebrauchs. Dieser Gemeingebrauch kann im Rahmen der Gesetze und Vorschriften von jedermann ausgeübt werden. Dies gilt auch für das sommerliche Baden und Boot fahren. Dazu gehört aber auch, dass das Risiko, das von dieser Benützung ausgeht, von jedem Benützer selbst getragen werden muss. Es kann und darf nicht sein, dass die Gemeinde Kaisersbach diese Risiken übernimmt. Deshalb haben wir immer wieder darauf hingewiesen, dass der Gemeingebrauch eben nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringt. Der Vorteil ist das Eislaufen auf einer großen Eisfläche in der reinen Winterluft und der schönen Landschaft. Der Nachteil ist eben, dass man für sein Handeln letztlich selbst verantwortlich ist. Wir verbieten das Betreten des Eises nicht ausdrücklich, weil es sich um ein frei zugängliches Gewässer handelt, das eben im Rahmen des Gemeingebrauchs benützt werden kann. Aber die Gemeindeverwaltung weist nach wie vor auf die Gefahren hin. Wobei das Eislaufen nicht unbedingt lebensnotwendig ist. Und wenn man es macht, dann bitte auf eigenes Risiko.
Gerade vor dem letzten Wochenende gab es bei der Gemeindeverwaltung zahlreiche telefonische Anfragen, ob wir denn die Eisfläche bitteschön endlich zum Betreten und Schlittschuhlaufen freigegeben haben. Wir mussten das immer wieder verneinen und erhielten da schon recht komische Reaktionen. So wurde der Gemeinde u. a. vorgehalten, man wolle sich wohl aus der Verantwortung drücken. Dies ist ein harscher Vorhalt, den wir so nicht stehen lassen können. Es kann nicht sein, dass eine Gemeinde und die öffentliche Hand insgesamt jedem Bürger eine Vollkaskoversicherung an die zu Hand geben hat. Da kann man auch nicht damit argumentieren, dass die Gemeinde eine Fürsorgepflicht für die Besucher des Sees habe und schließlich auch von den Besuchern profitiere. Wir haben in der Tat bei der Benützung des Sees keinerlei Fürsorgepflicht und profitieren schon gar nicht von ein paar hundert Eisläufern auf dem See. Wir kommen unserer Fürsorgepflicht in ausreichendem Maße nach, weil wir ständig auf die Gefahren hinweisen, die beim Betreten der Eisfläche immer vorhanden sind. Wir freuen uns freilich über jeden Besucher in unserer Gemeinde, vor allem dann, wenn er denn noch neben dem Eislaufen in eine unserer Wirtschaften einkehrt. Das ist aber kein Grund für die Gemeinde, aus Steuergeldern unserer Bürgerinnen und Bürger erhebliche Beträge für die tägliche Begutachtung der Eisfläche auszugeben. Und wer das Eislaufen jetzt unbedingt zum Freizeitsport erkoren hat, verweisen wir hiermit auf die zahlreichen zugelassenen und deshalb gefahrlosen Möglichkeiten Schlittschuh zu laufen, wie z. B. am Aichstrutsee und auf dem Welzheimer Feuersee.
Einkommensteuererklärung 2011
Die neuen Vordrucke für die Einkommensteuererklärung 2011 sowie sämtliche Anlagen können ab sofort auf dem Rathaus Kaisersbach, Zimmer 6 abgeholt werden.
Heizanlage
Dieses Bild wurde an einem frostigen Tage aufgenommen, und zwar am 09. 02. 2012. Seinerzeit war ein eisiger Ostwind zu spüren. Die Temperatur lag bei wenig kuscheligen Minus 9 Grad. Auf dem Bild sieht man die Schnecke für die Zuführung der Pellets vom Silo in die Heizzentrale. Leider kann man die neue Heizzentrale auf einem Bild nicht zeigen, weil man dort wegen der Enge kaum Gerätschaften auf das Bild bringt.
Bei der Erstellung dieses Berichts hatten wir in Kaisersbach bereits den 11. Tag mit Dauerfrost mit teilweise bis zu 17 Grad Minus in der Nacht. Da war es schon angebracht, einmal die Wirkungsweise der neuen Heizungen zu überprüfen. So vor allem die Heizzentrale in der Gemeindehalle, an die ja immerhin 4 weitere öffentliche Gebäude angeschlossen sind. Bis zum 10. 02. 2012 kann man sagen, dass die Anlage sich bewährt hat und die Frostperiode bisher gut überstand. Es gab keinerlei Probleme in der Zentrale, lediglich beim Kindergarten Anwanden 7 musste im Übergabebereich nochmals nachjustiert werden. Ansonsten liefert die neue Pelletheizanlage, die auf 300 kW ausgelegt ist, zuverlässig Heizwärme und warmes Wasser. Am 09. 02. 2012 lag der abgelesene Auslastungsgrad zwischen 192 kW und 284 kW. Der hohe Wert mit knapp 300 kW resultierte aus der Tatsache, dass dann zusätzlich zum Heizbedarf noch Warmwasser an die einzelnen Gebäude zu liefern war. Im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 26. 01. 2012 konnte die Verwaltung zeitnah die Kostenabrechnung vorlegen. Seinerzeit war man im Gremium mit dem Ergebnis der Kosten zufrieden, allerdings wollte man erst dann eine Wertung über die Wirksamkeit der Heizung abgeben, wenn die Außentemperaturen heftig im Minus sind. Und dies war jetzt der Fall, die Anlage hat sich in der Tat bewährt.
Ebenfalls bewährt hat sich die Heizung im FW-Gerätehaus, die im vergangenen Oktober eingebaut worden ist. Jetzt ist das ganze Gebäude einschl. Fahrzeughalle und Umkleidebereich beheizt. Die Einsatzkleidung muss vor dem Anziehen nicht mehr aufgetaut werden und die Fahrzeuge können abtrocknen. Somit ist auch diese Heizanlage eine gute Sache, wenn nicht gerade eine selbst verursachte Störung Probleme macht.
Fasching 2012
Am Samstag, 04. Februar 2012 ab 20.00 Uhr
Veranstalter:
SV Kaisersbach - Abteilung Fußball
Verbrennen von Abfällen
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf Privatgrundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
Immer wieder erreichen die Gemeindeverwaltung Beschwerden, weil pflanzliche Abfälle, insbesondere Baumschnitt, im sog. Innenbereich verbrannt werden. Die Gemeindeverwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es aufgrund einer Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 22. April 1985 klare Regelungen gibt, die nachstehend dargelegt werden. Wir bitten diese Hinweise unbedingt zu beachten.
Hiernach dürfen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken pflanzliche Abfälle die dort anfallen, grundsätzlich nur durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben und Kompostieren beseitigt werden.
Im sog. Außenbereich (also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage), dürfen pflanzliche Abfälle auf dem sie anfallen, nur dann verbrannt werden, wenn sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Das Verbrennen ist also die Ausnahme und nicht die Regel, wie dies manchmal angenommen wird. Pflanzliche Abfälle sind in aller Regel ordnungemäß bei der hiesigen Deponie anzuliefern.
Die Abfälle dürfen, soweit sie doch verbrannt werden, keinen anderen Unrat (z. B. Hausmüll, Reifen, Plastik usw.) enthalten. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, das Feuer ständig unter Kontrolle zu halten und dass dafür zu sorgen ist, dass durch Rauchentwicklungen keine Verkehrsbehinderungen eintreten. Vor allem ist darauf zu achten, dass keine neuen Gefahren durch Funkenflug entstehen. Der Mindestabstand von Gebäuden und Baumbeständen beträgt 50 m, von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 100 m.
Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden. Desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde Kaisersbach (BM Kern) rechtszeitig vorher anzuzeigen.
Es empfiehlt sich auch, die Feuerwehrleitstelle in WN (Telefon 07151/21003 rechtzeitig vorher zu informieren. Ferner sollte der Feuerwehrkommandant Werner Mährte informiert werden, desgleichen der Polizeiposten Welzheim, um eventuelle Fehlalarmierungen zu vermeiden. Kommt es zu einem Fehlalarm und die Feuerwehr muss ausrücken, hat der Verursacher die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im sog. Innenbereich (gilt auch für die Teilorte unserer Gemeinde) ist somit verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer nicht unerheblichen Geldbuße nach den obigen Bestimmungen geahndet werden kann.
Ganz besonders wird darauf hingewiesen, dass das sog. flächenhafte Abbrennen von Vegetationsbeständen, wie z. B. etwa das flächenhafte Abbrennen von Rainen und Wiesen zum sog. schnellen Saubermachen eine absolute Unsitte ist. Diese Art der Flursäuberung ist bereits seit vielen Jahren aus Naturschutzgründen das ganze Jahr über verboten. Durch das Abflammen von Flächen werden viele Kleintiere ausgerottet bzw. verbrennen in den Flammen. Auch wird durch das Anzünden und Abbrennen der Flächen die Vegetation erheblich verändert, weil flach wurzelnde Pflanzen erheblich beeinträchtigt werden. Dagegen werden tief wurzelnde Pflanzen wiederum begünstigt. Das Verbrennen von sonstigen Abfällen (auch Holz) zum Zwecke der Beseitigung ist grundsätzlich verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Bauarbeiten im Mönchhof
Dank des guten Wetters können derzeit die Arbeiten durch den Bauhof im Bereich Mönchhof durchgeführt werden. Der auf der Westseite der Gemeindeverbindungsstraße wird im Innenbereich verdolt und die schmale Straße kann dort um die Breite des früheren Grabens verbreitert werden.
Eigentlich sollten die jetzt in Mönchhof laufen Bauarbeiten erst im Frühjahr durchgeführt werden. Nachdem sich aber das Januarwetter in Kaisersbach weitgehend freundlich und auch trocken zeigte, wurde die Maßnahme vorgezogen. Entlang der Gemeindeverbindungsstraße befindet sich noch ein ca. 60 cm breiter Graben, der zur Entwässerung der Straße dient. Der Graben engt die dort nicht gerade breite Straße ein. Begegnungsverkehr ist dort seither etwas schwierig. Außerdem kam es öfters vor, dass der Graben bei Starkregen überlastet war und Wasser auf die Straße lief. Dies lag daran, weil das Gefälle des Grabens recht gering war und deshalb das Wasser nur sehr langsam ablief. Aber auch bei Schneefall wehte der Graben oft zu und die Autofahrer hatten Mühe, den Straßenverlauf einzuhalten.
Dies soll jetzt anders werden. Auf einer Länge von rd. 220 m wird der Graben im Innenbereich des Teilortes Mönchhof vollständig verdolt. Auf diesem Teilstück werden ferner vier – fünf zusätzliche Entwässerungsmöglichkeiten eingebaut, so dass die Straße künftig auch bei Starkregen nicht mehr überflutet wird. Die jetzt frei werdende Fläche des Grabens wird künftig für die Straße verwendet. Die Straße hat jetzt die eigentlich ausreichende Straßenbreite, die jetzt zwischen 5,20 m und 5,6 m liegt. Dadurch ist ein reibungsloser Begegnungsverkehr auch zwischen größeren Fahrzeugen und Bussen möglich. Mit den Arbeiten ist der Bauhof vermutlich Ende dieser Woche fertig, vorausgesetzt das Wetter bleibt einigermaßen gut.
Luftbild Kaisersbach
Das fast schon historische Luftbild wurde im Jahre 1962 oder eventuell 1963 aufgenommen und zeigt fast den gesamten Hauptort von Kaisersbach. Lediglich der Bereich westliche Welzheimer Straße (z. B. Cafe Waldeck) und die Bebauung Sommerrain kann man nicht mehr erkennen. Im Norden wurde gerade die erste Fabrikhalle der Fa. Fahrion an der Forststraße gebaut.
Vor fast 50 Jahren, als das obige Luftbild entstand, war es fast undenkbar, dass man dieses in einem öffentlich zugänglichen Blatt bekanntmacht. Damals musste jede Luftaufnahme vom Regierungspräsidium frei gegeben werden. Der „Kalte Krieg“ ist jetzt glücklicherweise vorbei, und man darf derartige Aufnahmen ohne Probleme veröffentlichen. Den einen oder anderen heutigen Bewohner wird es auch interessieren, wie es in Kaisersbach vor rund 50 Jahren so ausgesehen hat. Eigentlich ist alles noch recht überschaubar. Sämtliche Baugebiete (Reißeräcker I – III, Wasserturm Nord und Süd, Bühläcker, Haldenäcker, Ortswiesenweg/Baumblüte) gab es damals noch nicht. Auch im Bereich des Friedhofweges fehlen die heutigen Gebäude. Die Firma Gall hat seinerzeit gerade einmal das Wohngebäude an der Lindenstraße gebaut und von den Sportanlagen gab es damals allenfalls Vorplanungen Gekickt wurde auf der Wiese bei der fr. Fa. Bohn an der Welzheimer Straße. Und eine Gemeindehalle oder gar Kindergarten waren noch in weiter Ferne. Immerhin wurde damals gerade das Feuerwehrgerätehaus am Ortswiesenweg fertig, das wir demnächst dringend gegen ein neues Gebäude an anderer Stelle ersetzen müssen. Und nicht zuletzt war natürlich 1962/1963 die Ortsdurchfahrt im Zuge der Landesstraße ebenfalls noch nicht ausgebaut. Dass damals in der Tat noch der kalte Krieg aktuell war, sieht man rund um den Wasserturm am unteren Bildrand. Dort standen damals 2 Hubschrauber samt einigen Fahrzeugen und einige Militärzelte. Vermutlich war ein Manöver der amerikanischen Streitkräfte.
Schlepperaktion
Hauptuntersuchung von Zugmaschinen durch den TÜV SÜD Auto Service GmbH, Prüfstelle Schorndorf
Der Technische Überwachungsdienst beabsichtigt, auch in diesem Winter wieder eine Hauptuntersuchung der landwirtschaftlichen Zugmaschinen in der Gemeinde Kaisersbach durchzuführen.
Die „Schlepperaktion“ soll im Bauhof in Kaisersbach durchgeführt werden.
Termin:
Samstag, 18. Februar 2012
von 8.00 – 11.00 Uhr
Bauhof Kaisersbach
Wichtig zur Vorlage ist der Fahrzeugschein und evtl. Fahrzeugbrief. Geprüft werden Zug- oder Arbeitsmaschinen und Anhänger ohne Bremsen. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, die nichtprüfpflichtigen landwirtschaftlichen Anhänger zusammen mit der Zugmaschine überprüfen zu lassen (ohne Nachprüfung und Plakette)
Die Preise:
Zugmaschine: 36,50 €
Anhänger ohne Bremse: 24,30 €
Anmeldeschluss für die Schlepperaktion ist am Mittwoch, den 15. Februar 2012.
Die Anmeldung ist auf dem Rathaus Kaisersbach bei Frau Lindauer,
Tel. (07184) 93838-0, vorzunehmen.
Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten
Feste feiern – aber sicher: Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten
Informationsveranstaltungen der Akademie Ländlicher Raum Baden-Württemberg
Bei der Zubereitung und dem Ausgeben von Lebensmitteln kann es zu Fehlern kommen, die nicht ohne Folgen für die Gesundheit der Gäste bleiben. Um jede nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel zu verhindern, müssen hygienische Mindestanforderungen eingehalten werden. Diese sind zum Teil in Gesetzen und Vorschriften festgelegt.
Wissen schützt, und deswegen führt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zusammen mit der Akademie Ländlicher Raum Baden-Württemberg Informationsveranstaltungen rund um das Thema „Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten“ durch. Folgende Veranstaltungstermine und -Orte sind bisher vorgesehen:
24.01.2012 in Tauberbischofsheim
08.02.2012 in Abtsgmünd
07.03.2012 in Malsch
Anmeldungen bzw. weitere Informationen können online unter www.alr-bw.de, per E-Mail: alr@lel.bwl.de oder telefonisch unter 07171/917-340 abgerufen werden.
Wir möchten auf diesem Wege die Vereine bzw. sonstige Organisationen darauf hinweisen, dass bei Straßen-, Garten- oder sonstigen Festen eine Verpflichtung der Vereine/Organisationen besteht, diese Mindestanforderungen einzuhalten bzw. umzusetzen. Wir empfehlen daher, diese Möglichkeit zur Information zu nutzen. Diese Verpflichtungen gelten nicht nur für Vereinsfeste, sondern auch für Festlichkeiten von Schulen, Kindergärten und anderen Einrichtungen (Schulfeste, Kindergartenfeste, Basare der Kirche usw.). Wegen näheren Einzelheiten können Sie sich gerne auch an das Bürgermeisteramt Kaisersbach (Frau Krayer) wenden.
Informationen zur Existenzgründung
Informationen zur Existenzgründung
Der Weg in die „Herausforderung Selbstständigkeit“ will wohl überlegt sein. Um die richtigen Entscheidungen treffen zu können, ist eine sorgfältige Planung und Vorbereitung unerlässlich.
Im Rahmen von Informationsveranstaltungen vermittelt die IHK Bezirkskammer Rems-Murr zusammen mit ihren Kooperationspartnern umfassende Grundlageninformationen in den Bereichen Gründungsformalitäten, Erstellung eines Businessplans, Fördermöglichkeiten, Steuern, Rechtsfragen und soziale Absicherung.
Diese Veranstaltungen finden bei der IHK Region Stuttgart in Waiblingen statt. Folgende Veranstaltungen und Termine sind vorgesehen:
Informationsveranstaltung zur Existenzgründung
Donnerstag, 26. Januar 2012
Mittwoch, 29. Februar 2012
Mittwoch, 23. Mai 2012
Mittwoch, 27. Juni 2012
Jeweils von 09.00 bis 13.30 Uhr
Die Teilnahmegebühr beträgt 15,00 Euro
Beratungsvormittage für Gründer, Übernehmer und Unternehmer zur Existenzgründung und Unternehmensführung
Mittwoch, 01. Februar 2012
Mittwoch, 07. März 2012
Mittwoch, 04. April 2012
Mittwoch, 02. Mai 2012
Mittwoch, 06. Juni 2012
Voraussetzung für eine Teilnahme an diesen kostenlosen Einzelgesprächen sind konkrete Fragen und aussagefähige Unterlagen. Aus organisatorischen Gründen ist eine telefonische Anmeldung dringend erforderlich.
Beratungstag rund um die Unternehmensnachfolge für Senior-Unternehmer und Betriebsübergeber
Termine werden nach individueller Vereinbarung vergeben.
Informationsbroschüren sowie Anmeldevordrucke erhalten Sie im Rathaus bei Frau Krayer, Zimmer Nr. 5.
Einkommensteuererklärung 2011
Wie das Finanzamt Schorndorf bereits mitgeteilt hat,
werden ab diesem Jahr keine Steuererklärungsvordrucke vom Finanzamt den Steuerbürgern mehr zugeschickt.
Das Finanzamt bietet den Steuerkunden die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch einzureichen. Das dazu benötigte Programm kann im Internet unter www.ELSTER-Formulare.de heruntergeladen werden.
Vordrucke für die Steuererklärung 2011 sind ab sofort auf dem Rathaus Kaisersbach, Zimmer 6 erhältlich.
Heizung im Feuerwehrgerätehaus
Die alte Elektroheizung im Feuerwehrgerätehaus wurde entfernt – Jetzt wird der Unterrichtsraum über die neue Luftheizung beheizt
Feuerwehrkommandant Werner Mährle hat im Rahmen der am vergangenen Freitag durchgeführten Hauptversammlung der Freiw. Feuerwehr erklärt, dass die Feuerwehr in diesen Tagen die alte Elektroheizung im Unterrichtsraum des Gerätehauses in Eigenleistung ausgebaut hat. Stattdessen wird jetzt der Unterrichtsraum im DG des Gerätehauses mittels konventioneller Radiatoren beheizt, die an die neue Heizung in der Fahrzeughalle angeschlossen wurden. Damit wurde erneut eine teure Heizung außer Betrieb genommen, mit der Folge, dass die Heizungskosten wiederum ordentlich zurückgehen und die Betriebskosten geringer ausfallen. Möglich war das nur, weil die Gemeinde Kaisersbach im Frühjahr dieses Jahres beschlossen hat, die bisher noch ungeheizte Fahrzeughalle zu beheizen, damit wenigstens keine Minustemperaturen im Winter dort vorherrschen. Denn gerade in den Wintermonaten litten die Fahrzeuge stark darunter, dass sie nicht richtig abtrocknen konnten. Aber auch für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute war es keine reine Freude, sich im Gerätehaus bei Minustemperaturen umzuziehen. Auch trocknete die Einsatzkleidung im Winter so gut wie nicht ab. Jetzt nach Inbetriebnahme der neuen Heizung in der Fahrzeughalle ist das schon wesentlich angenehmer und die Kleidung trocknet in der Tat ab.
Freilich wird jetzt bereits mit Nachdruck daran gearbeitet, dass die Feuerwehr möglichst bald ein neues Gerätehaus erhält. Da wird sich mancher fragen, weshalb man noch Geld in das alte Gebäude steckt. Aber der Neubau wird schon aus finanziellen Gründen nicht von heute auf Morgen möglich sein. Aber bis dahin sollten die Bedingungen im Gerätehaus schon erträglich sein. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Hauptkomponenten der neuen Luftheizung im neuen Gerätehaus wieder verwendet werden können. Insoweit hält sich der Verlust in recht engen Grenzen. Außerdem ist die Einsparung an Stromkosten für die Beheizung des Unterrichtsraumes ganz erheblich. Die veralteten Elektrospeicheröfen waren heftige Stromfresser und ließen sich nur noch bedingt steuern. Entweder war der Raum im DG zu warm oder viel zu kalt. Eine angenehme Temperatur war in den Wintermonaten so gut wie nicht zu erreichen. Jetzt ist dies mit den neuen Heizkörpern völlig anders.
Die Gemeinde Kaisersbach bzw. der Gemeinderat bedanken sich bei der Freiw. Feuerwehr Kaisersbach recht herzlich für den ehrenamtlichen Einsatz beim Einbau der neuen Heizung. Hierdurch hat auch die Gemeinde Kaisersbach und damit die Bürgerschaft einen Nutzen, weil künftig Steuergelder gespart werden. Und nicht zuletzt profitiert die Umwelt von dieser neuen Heizung, weil weniger Schadstoffe erzeugt werden. Denn auch elektrischer Strom muss erzeugt werden, der kommt nämlich nicht nur aus der Steckdose. Und gerade billig ist er auch nicht mehr.Anzeigepflicht einer Hundehaltung
Nach § 10 Abs. 1 Hundesteuersatzung ist eine Hundehaltung innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter (3 Monate) erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen. Das Unterlassen dieser Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenso ist das Ende einer Hundehaltung nach § 10 Abs. 2 innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, ist in der Anzeige Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Ein Hundehalter, der aus einer anderen Gemeinde zuzieht, muss die Hundehaltung ebenfalls innerhalb eines Monats anzeigen.
Die Steuerschuld für ein Rechnungsjahr entsteht am 1. Januar für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt, oder beginnt die Hundehaltung erst nach diesem Zeitpunkt, so beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des darauffolgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats mit dem die Hundehaltung endet.
Steuerschuldner ist der
Halter eines Hundes. Der Halter muss nicht unbedingt der Eigentümer sein. Nach
§ 2 Hundesteuersatzung ist Halter eines Hundes, wer einen Hund in seinem
Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung
aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt
als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht
oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Abs. 3 besagt, dass alle in einem Haushalt gehaltene Hunde als von den
Haltern gemeinsam gehalten gelten.
Werden mehrere Hunde
gehalten, so erhöht sich der Steuerbetrag für den zweiten und jeden weiteren
Hund auf den doppelten Betrag des Ersthundes.
Als Zwingersteuer ist der
Steuersatz für den Zweithund zu entrichten. Ein Zwinger wird anerkannt, wenn
mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im
Zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken gehalten werden. Der Zwinger, die
Zuchttiere und die gezüchteten Hunde müssen in einem von einer anerkannten
Hundezüchtervereinigung geführten Zuchtbuch eingetragen sein. Die Zwingersteuer
wird auf Antrag gewährt.
Busangebot am Samstag
Der Linienbus der RBS an der wichtigsten Haltestelle in Kaisersbach, der Hauptstraße. Von dort aus werden die Bereiche Welzheim, Althütte und Gschwend mit den Bussen bedient. Meist fahren die Busse aber von dort in Richtung Welzheim und dann weiter nach Schorndorf. Dies ist die Hauptverbindung im Busverkehr in der Gemeinde Kaisersbach.
Dass die Gemeinde Kaisersbach nicht gerade die Hauptdrehscheibe des öffentlichen Nahverkehrs im Rems-Murr-Kreis ist, dürfte allgemein bekannt sein. Deshalb bemüht sich die Gemeindeverwaltung redlich, hier wenigstens ab und zu kleine Verbesserungen herbeizuführen. So gelang es, dass ab 17. 10. 2011 eine nachmittägliche Bedienungslücke zwischen Welzheim und Kaisersbach geschlossen wurde. Es fährt jetzt ab diesem Zeitpunkt ein zusätzlicher Bus ab Welzheim (Busbahnhof) um 14.15 Uhr über Schafhof – Gebenweiler nach Kaisersbach. Zurück geht es dann von Kaisersbach ab 14.26 Uhr über Heumahden – Kreuzstraße und Eckartsweiler nach Welzheim. Diese Verbindung gibt von Montag – Freitag an Schultagen (also nicht in den Ferien).
Natürlich ist auch die Busanbindung an Samstagen in Kaisersbach kein Hit. Deshalb bot das Landratsamt der Gemeinde jetzt an, dass an Samstagen jetzt eine zusätzliche durchgehende Verbindung der Linie 263 ab Schorndorf (Abfahrt 08.50 Uhr) über Welzheim – Aichstrut – Gmeinweiler nach Kaisersbach (Ankunft Hauptstraße um 09.25 Uhr) eingerichtet wird. Um die Rückfahrt für die Bürgerinnen und Bürger sinnvoll zu gestalten, bleibt der Bus in Kaisersbach bis 09.59 Uhr an der Haltestelle Hauptstraße stehen und fährt dann zurück über Aichstrut und Welzheim bis Schorndorf (Ankunft Bahnhof um 10.41 Uhr).
Damit gibt es ein doch ordentliches weiteres Busangebot an Samstagen für Kaisersbacher Bürgerinnen und Bürger. Die Fahrten sind so gelegt, dass man zu einer sinnvollen Zeit über Welzheim nach Schorndorf fahren kann. Dies bietet sich für eine Einkaufstour sicherlich an.
Wie so oft im Leben bekommt man Leistungen nicht ganz umsonst. Der Landkreis bat die Gemeinde Kaisersbach um eine angemessene Kostenbeteiligung in Höhe von 500 Euro pro Jahr. Die Stadt Welzheim wird sich mit 100 Euro pro Jahr beteiligen. Freilich sind derartige Ausgaben, auch wenn sie sinnvoll erscheinen, nie immer ganz problemlos im Gemeinderat durchzusetzen. So war es dann auch am 08. 12. 2011, als es um die Beratung dieser Angelegenheit im Gemeinderat ging. Vor allem GR Walter Müller wollte sparen und sah diese Ausgabe ganz und gar nicht ein. So wurde ferner auch von GR Weller die berechtigte Frage gestellt, weshalb immer nur in Kaisersbach diese Verkehrsverbesserungen im ÖPNV erfolgen. Er vermisse diese z. B. auch für Cronhütte. BM Kern konnte da nur antworten, dass die Umläufe der Busse eben in erster Linie über Kaisersbach organisiert sind. Die Anfahrt von Teilorten im Sandland ist schwierig und deshalb nicht finanzierbar. Da spielen auch die RBS und das Landratsamt nicht mit. Aber letztlich hat der Gemeinderat diese Verkehrsverbesserungen trotz der obigen Bedenken wegen den Folgekosten und der Ungleichbehandlung mit einer ordentlichen Mehrheit beschlossen. Somit fährt der zusätzliche Bus bereits seit Mitte Dezember vorigen Jahres. Wir würden uns freuen, wenn dieses neue Angebot an Samstagen auch entsprechend genutzt wird, damit die Busse nicht leer durch den Welzheimer Wald fahren.
Rufauto
Neue Fahrpreise für das Rufauto am 01. 01. 2012
Im Zuge der Anhebung der Tarife zum 01. 01. 2012 ändern sich
aufgrund einer Mitteilung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis auch die
Fahrpreise für das Rufauto Welzheim – Kaisersbach – Alfdorf. Der Grundtarif
(zugleich gesamter Fahrpreis) beträgt nun für die Strecke Welzheim –
Kaisersbach 2,10 Euro pro Person. Nachdem alle drei Gemeinden nunmehr entschieden
haben, dass der sog. Komfortzuschlag in Höhe von 1,50 Euro pro Fahrt und Person
weiterhin auf Dauer von 2 Jahren von der jeweiligen Kommune getragen werden,
gibt auf den obigen Preis auch weiterhin keinen Aufschlag. Der Fahrpreis für das Rufauto von Schorndorf nach Welzheim
beträgt ab 01. 01. 2012
3,50 Euro. Auch hier entfällt der Komfortzuschlag.
Wir möchten auf diesem Wege nochmals auf die Möglichkeit des Rufautos hinweisen. Einfach auch deshalb, weil der Fortbestand dieser Fahrtmöglichkeit auch von der Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger abhängt. Wenn die Fahrgastzahlen weiterhin rückläufig sind, muss damit gerechnet werden, dass das Rufauto, das doch mit erheblichen öffentlichen Mitteln (Kreis und Gemeinden) subventioniert wird, gestrichen wird. Dies sollte unbedingt vermieden werden, weil eine derartige gute Einrichtung einfach zur Infrastruktur im ländlichen Raum gehört. Mit der Übernahme des Komfortzuschlages haben die beteiligten Gemeinden erneut einen Anreiz zur weiteren Nutzung des Rufautos auf den Weg gebracht.
Kreisputzete
Dieses Bild entstand am 27. März 2010, also bei der letzten Putzaktion. Damals musste der Termin wegen dem lang anhaltenden Winter um 3 Wochen verschoben werden. Diese Gruppe, angeführt von unserem Förster Hans Distel, traf sich an der Schutzhütte beim „Finken“ in Kaisersbach und nahm sich den dortigen Bereich vor. Wir hoffen, dass diesmal der Winter weniger streng ausfällt, damit die Aktion wie geplant durchgeführt werden kann.
Die letzte Putzaktion auf unserer Markung fand im März 2010 statt. Nachdem diese bewährte Aktion alle 2 Jahre auf dem Programm steht, ist also in diesem Jahr wieder das Einsammeln von Müll und sonstigem Unrat angesagt. Das Landratsamt bzw. die kreiseigene AWG wird die Gemeinden wieder bei der Aktion in bewährter Weise unterstützen. Wir erhalten wie in den Vorjahren entsprechende Ausrüstungen und ferner werden im Gemeindegebiet Container aufgestellt.
Der Termin ist am Samstag, den 17. März 2012 voraussichtlich wieder ab 09.00 Uhr. Wir würden uns freuen, wenn sich wieder zahlreiche Helferinnen und Helfer melden würden. Wir werden demnächst mit den infrage kommenden Vereinen und Organisationen wie in den Vorjahren eine Besprechung durchführen, um die Organisation abzuklären. Auf alle Fälle wäre es wichtig, dass Sie sich wieder den Termin der Putzaktion vormerken.
Hundekomödie
Gemeindeverwaltung wegen Fundhund in Not – Gemeinderat Hermann Hausmann hilft
Eigentlich wollten wir das Jahr 2011 am letzten Arbeitstag am Freitag, den 30. 12. 2011 einigermaßen stressfrei ausklingen lassen. Man war kurz nach 8.00 Uhr noch guten Mutes, dass dies auch gelingt. Aber um 8.15 Uhr war es mit dem üblichen Dienstbetrieb dann vorbei. Was ist passiert? Eine uns nicht bekannte sehr engagierte Tierschützerin fand in Kaisersbach beim Bühläckerkreisel einen frei laufenden Hund und meinte, sie müsse diesen retten. Kurzerhand wurde er ins Auto gepackt und im Rathaus abgegeben. Frei nach dem Motto: Schauen Sie mal, wie Sie das regeln, denn dafür sind Sie ja da! Auf unsere Bitte, doch das gute Stück wieder mitzunehmen und eine Weile zu verwahren, hat die freundliche Dame kurzerhand erklärt, sie müsse jetzt an ihre Arbeitsstelle und könne den Hund also nicht behalten. Dann rauschte sie ab. War wohl besser, weil der Bürgermeister zwischenzeitlich recht schlecht gestimmt war.
Soweit so gut, wenn der Hund wenigstens eine Hundemarke am Halsband gehabt hätte. Der Halter wäre so bald gefunden worden. Aber weder Halsband noch Marke waren vorhanden. Somit war guter Rat teuer. Der Schäferhund, auch eine Dame, machte sich zwischenzeitlich fast überall im Rathaus zu schaffen. Die Akten konnten Gott sei Dank gerade noch gerettet werden. Unsere Mitarbeiterin, Frau Göhringer, in Hundeangelegenheiten sehr kundig, hatte eine Leine im Auto. Damit konnte man die Hundedame wenigstens dingfest machen und davon abhalten, das gesamte Rathaus zu untersuchen. Immerhin war der Hund eigentlich sehr gepflegt und machte keinen kranken oder verletzten Eindruck. Dummerweise hatten wir auch kein passendes Futter für Vierbeiner im Rathaus, weshalb wir unsere Akten doch in Gefahr sahen. Der Anruf beim Tierschutzverein und der Polizei in Welzheim brachte auch keine Hilfe. Ein Hund dieser Rasse wurde nirgends vermisst. Dann haben wir in unserer Not die Hundesteuerkartei durchforstet und dort nach Schäferhunden gesucht. Die infrage kommenden Halter wurden fix angerufen, aber keiner wollte ihn haben, weil er ihm nicht gehörte.
Somit stand eigentlich fest, dass unsere neue vierbeinige Mitarbeiterin wohl oder übel da bleiben muss. Nur was macht man mit so einem Hund nach Dienstschluss? Einfach in den Heizraum sperren wurde als hundeunfreundlich verworfen. Ebenfalls verworfen wurde die Idee des Bürgermeisters, den Hund wieder dahin zu bringen, wo man ihn gefunden hat. Das wäre beim Bühläckerkreisel gewesen. In Anbetracht des hundeschlechten Wetters wollte man dies nicht unbedingt machen, zumal das Aussetzen von Hunden eigentlich nicht zulässig ist.
Dann erklärte sich unsere Mitarbeiterin Frau Göhringer bereit, die in der Zwischenzeit recht friedliche Hundedame nach Dienstschluss mit nach Hause zu nehmen, falls sich der Halter oder die Halterin nicht doch noch bis zum Mittag findet.
Glücklicherweise kam zufällig unser Gemeinderat Hermann Hausmann ins Rathaus und fand Gefallen an dem Hund. Er war schnell bereit, ihn der Gemeinde wenigstens vorübergehend abzunehmen, zumal sich seine Jagdhündin mit der unbekannten Hundedame schnell angefreundet hat. Damit hatte die Hundekommödie nach mehr als einer Stunde ein gutes Ende gefunden und die Rathausmitarbeiter konnten sich dann wieder den üblichen menschlichen Problemen der Bürgerinnen und Bürger widmen. Alle Akten konnten aufgefunden werden, unser vierbeiniger Besucher hat also trotz Hunger nichts davon vertilgt. Herzlichen Dank an unseren unerschrockenen Gemeinderat Hermann Hausmann, der uns aus dieser Situation gerettet hat. Gemeinderäte sind also in der Tat vielseitig verwendbar.
Winterdienst
Winterdienst – Hinweis auf die Räum- und
Streupflicht der Anlieger
Der Winter hielt sich in diesem Jahre bisher noch sehr zurück; winterbedingte Schnee- und Eisglätte konnten wir noch nicht feststellen. Trotzdem wird sich in den nächsten Tagen und Wochen sicherlich auch in Kaisersbach der Winter einstellen und aus diesem Grunde möchten wir erneut auf diesem Wege die gesamte Bürgerschaft daran erinnern, dass auch weiterhin die Streupflichtsatzung der Gemeinde Kaisersbach uneingeschränkt gilt. Im Interesse der gesamten Bürgerschaft und nicht zuletzt im Interesse der Räum- und Streupflichtigen bitten wir erneut zu Beginn des Winters darum, die Streupflichtsatzung der Gemeinde Kaiserbach vom 06. 10. 1988 unbedingt einzuhalten. Die Anlieger sind verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten insbesondere die Gehwege bei Schneeanhäufung zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Die Gehwege bzw. Gehbahnen bei Fehlen eines Gehweges sind dabei in der Regel auf mindestens 1 Meter Breite zu räumen. Die von Schnee und/oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegflächen gewährleistet ist. Ganz besonders möchten wir wieder einmal auf folgende Dinge hinweisen, weil sie uns wichtig sind:
- Bitte werfen Sie den Schnee, den sie vom Gehweg räumen, auf keinen Fall auf die Fahrbahn. Sie gefährden Autofahrer, die unvermittelt in einen Schneehaufen fahren. Dies kann erhebliche Folgen haben. Irgendwie bringt man den Schnee sicherlich auf dem eigenen Grundstück unter.
- Dies gilt insbesondere bei der Benützung von sog. Kleinschneefräsen, die immer häufiger zum Einsatz kommen. Dies Geräte sind sehr nützlich, aber man ist da aber auch geneigt, den Schnee kurzerhand auf die Straße zu fräsen. Und dies hat unbedingt zu unterbleiben.
- Bitte halten Sie Wendeplatten umso mehr in den Wintermonaten frei, damit unsere Schneepflugfahrer eine Möglichkeit haben, den Schnee auch irgendwo unterzubringen. Gerade im letzten schneereichen Winter gab es da in den Baugebieten in Kaisersbach erhebliche Probleme. Fahrzeuge wie Anhänger, Wohnmobile usw., die dauerhaft auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden, machen es da unseren Schneepflugfahrern sehr schwer. Diese obigen Fahrzeuge müssen anderweitig untergestellt werden, z. B. auf dem eigenen Grundstück.
Die obigen Bestimmungen unserer Streupflichtsatzung wurden bereits mehrfach hier im Mitteilungsblatt veröffentlicht und können jederzeit im Rathaus in Kaisersbach eingesehen werden. Wie bereits früher angekündigt, wurde der volle Wortlauf der Streupflichtsatzung der Gemeinde Kaisersbach auf der Homepage unserer Gemeinde (www.kaisersbach.de) eingestellt. Dort ist diese Satzung neben anderen Vorschriften unter dem Abschnitt „Gemeinde“ abrufbar.
Aber der Sachverhalt bei der Streupflicht ist relativ einfach, weil man eben im Winter dafür zu sorgen hat, die Gehwege für Fußgänger sicher damit begehbar zu halten. Weiter weisen wir darauf hin, dass Verstöße gegen die Streupflichtsatzung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können. Außerdem müssen wir wieder deutlich erwähnen, dass bei Unfällen, die wegen mangelhafter oder gar unterlassener Räumung und Streuung der Gehwege eintreten, die jeweiligen verantwortlichen Anlieger für die Folgen zu haften haben. Die Krankenkassen fragen bei der Gemeinde Kaisersbach bei derartigen Unfällen nunmehr immer wegen der Verantwortlichkeit nach. Dies bedeutet, dass die Krankenkassen den verantwortlichen Anlieger in Regress nehmen wird, falls hier Aufwendungen für ärztliche Leistungen oder gar Krankenhausaufenthalte anfallen. Liegt keine ausreichende Haftpflichtversicherung vor, haftet der Anlieger selbst. Bitte beachten Sie auch, dass manche Versicherungen auch Leistungen ablehnen, wenn die Räum- und Streupflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wird. Dann nützt auch die beste Haftpflichtversicherung nichts mehr. Deshalb unser Rat: Kommen Sie Ihrer Räum- und Streupflicht nach. Denn mit diesem Hinweis, den wir alle Jahre wieder veröffentlichen, haben wir in ausreichendem Maße auf diese Verpflichtungen hingewiesen. Eigentlich muss jeder wissen, wie er sich zu verhalten hat.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Entsorgung von Grubeninhalten
Überwachung und Entsorgung von Grubeninhalten betreffend häusliches Abwasser
Aufgrund einer Mitteilung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreises ist die Gemeinde Kaisersbach verpflichtet, den ordnungsgemäßen Betrieb der sog. geschlossenen Abwassergruben zu überwachen. Wir haben dafür zu sorgen, dass die Grubeninhalte ordnungsgemäß entsorgt werden und das sämtliche anfallende häusliche Abwasser ordnungsgemäß gesammelt wird. Zur Überwachung gehört auch eine Plausibilitätsprüfung im Bezug zum Frischwasserbezug.
Der Gemeinde liegt eine Liste der in Kaisersbach noch betriebenen geschlossenen Abwassergruben vor. Es handelt sich zwar lediglich um relativ wenige Gruben, trotzdem müssen wir unserer Überwachungspflicht nachkommen.
Wir bitten deshalb auf diesem Wege alle Betreiber von geschlossenen Abwassergruben in der Gemeinde Kaisersbach bis zum 01. März 2012 die Entsorgungsnachweise des in den Gruben gesammelten Schmutzwassers in geeigneter Weise vorzulegen. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass häusliches Abwasser seit 01. 01. 2010 nicht mehr auf Ackerland oder Grünland ausgebracht werden darf. Vielmehr ist es ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies kann dadurch erfolgen, dass das anfallende Schmutzwasser auf der Sammelkläranlage Ebni-Ebnisee angeliefert wird. Dort befindet sich eine Fäkalienannahmestelle. Sofern Sie dort Schmutzwasser anliefern möchten, bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Klärwärter der Gemeinde Kaisersbach (Herrn Kösterke, Tel. 0172/6271559 während der üblichen Dienstzeit).
Veranstaltungskalender 2012
Der Veranstaltungskalender 2012 der Gemeinde Kaisersbach kann auf dem Rathaus Kaisersbach abgeholt werden. Eine Veröffentlichung erfolgt auch noch auf der Homepage der Gemeinde Kaisersbach.
Ihre Gemeindeverwaltung Kaisersbach
Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
Die Gemeinde veröffentlicht in den Zeitungen und im Gemeindeblatt Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag und Ehejubiläen zum 50., 60., 70. Und 75. Hochzeitstag.
Nach §34 Abs. 2 des Meldegesetzes vom 23.02.1996 (GBI. S. 269 ff.) darf die Meldebehörde Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zur Veröffentlichung übermitteln.
Die Veröffentlichung und die Übermittlung an Presse und Rundfunk dürfen nicht erfolgen, soweit eine Auskunftssperre besteht oder der Betroffene mitteilt, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleiben soll. Die Einwohner unserer Gemeinde, die 2012 eines der obengenannten Jubiläen feiern und eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und durch die Presse und Rundfunk nicht wünschen, werden gebeten, dies mindestens einen Monat vor dem Jubiläum dem Bürgermeisteramt, Zimmer Nr. 6, Telefon (07184) 93838-0 mitzuteilen.
Dorffest
Auch in 2012 findet wieder ein Dorffest statt – erneut mit einer Tombola
Am vergangenen Donnerstag trafen sich die Vertreter der teilnehmenden Vereine und Organisationen zu einer ersten Besprechung für ein eventuelles Dorffest im kommenden Jahr. Man war sich wieder einig, dass das Dorffest in Kaiserbach zu einer festen Größe geworden ist. Eigentlich kann man hierauf kaum mehr verzichten. Daher wird auch in 2012 ein Dorffest in der Ortsmitte stattfinden.
Das Fest ist in der Zeit vom 14. – 15. Juli 2012 vorgesehen. Somit ist man von einem dreitätigen Fest aus gutem Grunde abgekommen. Einerseits gibt es ja zahlreiche andere Feste in der Umgebung und andererseits ist der Aufwand doch für ein dreitätiges Fest wegen der frühen Aufbauphase aufwändiger, ohne dass höhere Erlöse erzielt werden. Auch kann man ein dreitägiges Fest den Anwohnern nicht mehr unbedingt zumuten.
Trotzdem ist es sehr erfreulich, dass auch im nächsten Jahr wieder ein zweitätiges Dorffest möglich ist, das von den örtlichen Vereinen, der Kirchengemeinde, den Kindergärten und der Schule und natürlich auch von der Gemeinde veranstaltet wird. Man wird wieder das bewährte Programm mit einigen kleinen Änderungen vorsehen, wobei das Fest jetzt am Samstagnachmittag mit den Ortsläufen beginnt. Diese Ortsläufe haben sich bewährt und sind weiterhin ein wichtiger Programmteil. Ebenso der Flohmarkt unserer Grundschule und natürlich die Spielstraße der Kindergärten.
Einmütig war man bei der Besprechung der Meinung, dass auch eine Tombola wie im Jahre 2010 wieder auf dem Programm stehen soll. Diese Tombola war ja seinerzeit mehr ein Versuch, der auf Anhieb ein großer Erfolg war. In ähnlichen, eventuell auch in etwas größeren Rahmen wird die Tombola wieder am Dorffest durchgeführt.
Die Ziehung der Gewinner ist am Sonntag, den 16. 07. 2012 gegen 18.00 Uhr auf dem Festplatz vorgesehen.
Wir würden uns freuen, wenn die Bürgerinnen und Bürger diesen Dorffesttermin bereits heute fest vormerken könnten.
Trinkwasserverordnung
Trinkwasserverordnung wurde zum 01. 11. 2011 geändert – diesmal auch Privathaushalte betroffen
Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahre 2001 mit ihren ständigen Änderungen befasst die Gemeinde Kaisersbach eigentlich fast täglich. Jetzt gibt es wieder eine Änderung dieser Verordnung, die diesmal aber auch Auswirkungen auf die Privathaushalte bringt. Und diese Auswirkungen werden teilweise auch entsprechende Kosten für Mieter und Hausbesitzer verursachen. Was ist passiert? Laut der neuen Trinkwasserverordnung sind jährliche Wasserproben zu entnehmen, damit gefährliche Bakterien im Trinkwasser aufgespürt werden. Legionellen sind winzige Bakterien, die mitunter tödlich verlaufende Lungenentzündungen auslösen können. Sie werden nicht etwa beim Trinken aufgenommen, sondern beim Duschen eingeatmet. Die Temperatur im Boiler sollte immer 60 Grad betragen. Wird sie, aus welchen Gründen auch immer, unter 50 Grad heruntergefahren, können sich diese Bakterien optimal vermehren.
Für Vermieter heißt das konkret: ab 01. 11. 2011 müssen sie sich zunächst einmal beim zuständigen Gesundheitsamt melden, wenn sie eine Warmwasseranlage ab 400 Liter im Keller haben. Oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen Boiler und Wasserhahn. Dies betrifft so gut wie alle vermieteten Mehrfamilienhäuser. Lediglich vermietete Einfamilien- bzw. Zweifamilienhäuser fallen wohl nicht unter die neuen Pflichten. Was ist zu tun? Zunächst wird empfohlen, der Meldepflicht nachzukommen. Ein vorsätzliches Aussitzen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Vor allem dann, wenn durch Legionellen eine entsprechende Erkrankung auftritt und der unsachgemäße Betrieb der Warmwasseranlage nachgewiesen werden kann. Der zweite Schritt ist dann die Entnahme von Wasserproben, die in einem amtlich zugelassenen Labor untersucht werden müssen. Diese Kontrolluntersuchung ist nach der Verordnung einmal jährlich durchzuführen. Die dadurch entstehenden Kosten, die durchaus ein paar hundert Euro, je nach Hausgröße, betragen können. Reparaturkosten oder sonstige Arbeiten sind da noch nicht mitgerechnet. Die Kosten können in voller Höhe auf die Vermieter umgelegt werden.
Die Probenentnahmen können nach unseren Informationen nicht von einem Sanitärbetrieb entnommen werden. Vielmehr sind diese von einem beauftragten des zugelassenen Labors zu ziehen. Sanitärbetriebe können jedoch die Betreiber der Anlagen bzw. die Hauseigentümer technisch beraten und auf Schwachstellen aufmerksam machen, um schlechte Laborwerte zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang möchten wir darlegen, dass Legionellen natürlich nicht nur in Zwei- und Mehrfamilienhäuser auftreten. Selbstverständlich ist das auch ein Thema für die Bewohner eines Einfamilienhauses. Nach Schätzungen des Robert-Koch-Instituts erkranken jährlich mehr als 10.000 Menschen an der besonderen Form der Lungenentzündung, die durch Legionellen ausgelöst werden. Möglicherweise rd. 3.000 – 4000 der Erkrankungen verlaufen tödlich. Dies sollte schon ein Grund sein, dass man mit dieser Problematik sorgfältig umgeht. Insbesondere ist es in Anbetracht dieser Erkrankungszahlen und den darauf entstehenden Folgen kaum vertretbar, permanent einen Warmwasserboiler lediglich mit 40 Grad zu betreiben. Gerade in diesem Temperaturbereich vermehren sich die Legionellen am heftigsten. Deshalb nochmals unser Rat, nach Möglichkeit den Warmwasserspeicher immer im Bereich von 60 Grad zu halten und einmal im Monat eine Erhitzung auf 70 Grad vorzunehmen. Dann werden die Legionellen vernichtet und es bestehen keine Gefahren mehr.
Mitteilungsblatt
Die Gemeinde Kaisersbach gibt wöchentlich ein Mitteilungsblatt heraus, das in fast allen Haushalten gelesen wird. Es wird im DIN A4 -Format gedruckt und hat 12 bis 16 Seiten. Es ist das Amtsblatt der Gemeindeverwaltung und berichtet über alle kommunalpolitische Ereignisse und Vereinsaktivitäten. Es informiert die Bürger auch mit allerlei Wissenswertem über die Markungsgrenze hinaus. Das Mitteilungsblatt hat eine Auflage von ca. 500 bis 600 Exemplaren und kann von Jedermann abonniert werden, am einfachsten per E-Mail. Das Jahresabo kostet 27,50 Euro.
Natürlich kann man im Mitteilungsblatt auch günstig inserieren. Eine
Kleinanzeige mit 2 mal 9 cm Größe kostet z.B. nur 10,00 Euro.
Onlineabo: http://www.mein-blaettle.de/abonnement/abo-bestellen/e-paper/
Normales Abo: http://www.mein-blaettle.de/abonnement/abo-bestellen/jahresabo/

