Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Beeren
Sonnenaufgang im Nebel
Winterlandschaft
Kaisersbach
Ebnisee

Leistungen der Deutschen Rentenversicherung - Übergangsgeld

Übergangsgeld können Sie beantragen während einer Leistung zur Prävention, Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistung zur Nachsorge und sonstigen Leistungen zur Teilhabe.

Das Übergangsgeld hat dabei eine sogenannte Entgeltersatzfunktion und soll Sie während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme wirtschaftlich absichern.

Einen Anspruch auf Übergangsgeld haben Sie nur, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI erfüllt sind.

Voraussetzungen

Ermittlung der Berechnungsgrundlage und Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld

Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird erbracht, um während einer Rehabilitationsmaßnahme den Lebensunterhalt zu sichern.

Versicherte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation),
  • eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
  • eine Leistung zur Prävention oder
  • eine sonstige Leistung zur Teilhabe

erhalten, und von Ihrem Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung beziehen, können einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Dies ist dann der Fall, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitsentgelt erzielten und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Hieraus berechnet sich dann das Übergangsgeld.

Bei Selbstständigkeit muss unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitseinkommen erzielt worden sein. Des Weiteren müssen im Kalenderjahr vor Beginn der Maßnahme Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden sein. Auf der Basis dieser Beiträge wird das Übergangsgeld berechnet.

Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so ist dieser auszuschöpfen.

Wurde unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Verletztengeld bezogen, kann ein Anspruch entstehen, wenn aus dem der Leistung zugrunde liegenden Entgelt/Einkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Auf Grundlage der bezogenen Sozialleistungen wird dann das Übergangsgeld berechnet.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II gelten besondere Bedingungen. Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Höhe des Übergangsgeldes

Das Übergangsgeld wird auf Basis der Berechnungsgrundlage in Höhe von:

  • 68 Prozent oder
  • 75 Prozent, wenn ein Kind / Stiefkind vorhanden ist, das einen Anspruch auf Kindergeld auslöst oder Versicherte von Ehegatten oder Lebenspartnern gepflegt werden und diese deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können,

gewährt.

Wird Arbeitslosengeld I bezogen, kann Übergangsgeld in Höhe dieser Leistung gewährt werden.

Sozialversicherungsbeiträge aus Übergangsgeldzahlungen werden komplett von der Rentenversicherung gezahlt, lediglich wenn kein Nachweis über die Elterneigenschaft vorliegt, wird vom Übergangsgeld der Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung abgezogen.

Wird der Nachweis über die Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Übergangsgeldbescheides erbracht, erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung des Übergangsgeldes, ansonsten kann die Neuberechnung erst nach dem Monat erfolgen, in dem der Nachweis der Elterneigenschaft erbracht wird.

Stufenweise Wiedereingliederung

Wurde eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation von der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt, ist unter bestimmten Voraussetzungen danach eine stufenweise Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz möglich. Die Arbeitszeit wird hierbei schrittweise gesteigert, bis wieder die volle Leistungsfähigkeit erreicht wird.

Bestand zuvor ein Anspruch auf Übergangsgeld, besteht in der Regel auch ein Anspruch während der stufenweisen Wiedereingliederung.

Dauer der Übergangsgeld-Zahlung

Das Übergangsgeld wird während der Teilnahme an der Maßnahme gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird es auch zwischen zwei Maßnahmen (Zwischen-Übergangsgeld) oder im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Anschluss-Übergangsgeld mit geringeren Prozentsätzen) für maximal drei Monate gezahlt.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann das Übergangsgeld bei krankheitsbedingter Unterbrechung für längstens 42 Tage weitergezahlt werden, wenn die Leistung voraussichtlich fortgesetzt werden kann.

Besonderheit bei Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

In besonderen Fällen wird die Berechnunsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts bestimmt, wenn eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten vor Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt. Ein Merkblatt hierzu ist den Antragsunterlagen zu entnehmen.

Verfahrensablauf

Die Antragsformulare für die Berechnung des Übergangsgeldes liegen dem Bewilligungsbescheid der Leistung zur Teilhabe bei. Die Rentenversicherung errechnet die Höhe des Ihnen zustehenden Übergangsgeldes und überweist es auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung.

Fristen

Liegt kein Nachweis über eine Elterneigenschaft vor, ist vom Übergangsgeld zusätzlich der Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung abzuführen. Wird der Nachweis über das Vorliegen der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Übergangsgeld-Bewilligungsbescheides erbracht, erfolgt eine Neuberechnung des Übergangsgeldes rückwirkend ab Beginn unter Berücksichtigung der Elterneigenschaft.

Wird der Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, wird die Elterneigenschaft ab Beginn des Monats berücksichtigt, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis über das Vorliegen der Elterneigenschaft erbracht wurde.

Unterlagen

Die Antragsunterlagen werden Ihnen mit dem Bewilligungsbescheid der Leistung zur Teilhabe von Ihrem Rentenversicherungsträger übersandt. Sollten darüber hinaus weitere Unterlagen erforderlich sein, werden diese von der Rentenversicherung angefordert.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Sobald Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI):

  • § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
  • § 20 Anspruch
  • § 21 Höhe und Berechnung

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX):

  • § 64 Ergänzende Leistungen
  • § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt
  • § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
  • § 67 Berechnung des Regelentgelts
  • § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
  • § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
  • § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
  • § 71 Weiterzahlung der Leistungen
  • § 72 Einkommensanrechnung

Zuständigkeit

Deutsche Rentenversicherung

Freigabevermerk

14.11.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg