Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Beeren
Sonnenaufgang im Nebel
Winterlandschaft
Kaisersbach
Ebnisee

Europäischer Rechtsanwalt - Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen

Sie besitzen nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, sind europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt und wollen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland tätig werden. Dazu können Sie einen Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation stellen.

Voraussetzungen

Die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation setzt voraus:

  • Sie haben eine Ausbildung abgeschlossen, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts nach § 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt.
  • Wenn Sie die Ausbildung zum europäischen Rechtsanwalt überwiegend in einem Drittstaat absolviert haben, ist zusätzlich eine dreijährige Berufsausübung erforderlich.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei einem der drei Gemeinsamen Prüfungsämter einen Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation stellen. Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache beziehungsweise mit beglaubigter deutscher Übersetzung einreichen.

Das Gemeinsame Prüfungsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel wird eine Eignungsprüfung abzulegen sein.

Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes der deutschen Rechtsanwältin oder des deutschen Rechtsanwalts besitzen.

Diese Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Fristen

Umfangreiche Informationen über die Eignungsprüfung und die Prüfungstermine finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der oben genannten Prüfungsämter.

Unterlagen

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf der europäischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte
  • Nachweis,
    • dass Sie mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz abgeleistet haben oder
    • eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
  • Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern Sie schon einmal einen Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben.
  • Sofern durch die berufliche Ausbildung, Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen bereits einschlägige Kenntnis im deutschen Recht erwoben wurden, geeignete Nachweise darüber

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG):

  • §§ 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) - Teil 4 Feststellungeiner gleichwertigen Berufsqualifikation

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV)

Freigabevermerk

13.08.2024 Justizministerium Baden-Württemberg