Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Sonnenaufgang mit Nebel
Ebnisee im Herbst
bunte Blätter
Waldweg im Herbst
Beeren im Herbst

Anerkennung als Prüf-, Zertifizierung- oder Überwachungsstelle (PÜZ-Stelle) nach Landesbauordnung

Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften können auf Antrag als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte anerkannt werden. Die Anerkennung ist möglich als:

  • Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
  • Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung
  • Zertifizierungsstelle
  • Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung
  • Überwachungsstelle für die Überwachung nach
  • Prüfstelle für die Überprüfung nach

Die Anerkennung können Sie für einzelne oder mehrere Produkte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche erhalten. Wenn Sie die jeweiligen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, können Sie als

  • Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle,
  • Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

für dasselbe Produkt beziehungsweise denselben Produkt- oder Anforderungsbereich anerkannt werden.

Hinweis: Die Anerkennung von PÜZ-Stellen anderer Bundesländer gilt in Baden-Württemberg ebenfalls. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse von Stellen, die von einem anderen EU-EWR-Staat anerkannt worden sind, sind in Baden-Württemberg gleichgestellt.

Voraussetzungen

Für die Anerkennung als PÜZ-Stelle müssen sowohl allgemeine als auch besondere Voraussetzungen erfüllt werden.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Wenn Sie als Leitung einer PÜZ-Stelle oder deren Stellvertretung tätig sind, müssen Sie unparteiisch sein. Hinsichtlich Ihres technischen und bewertenden Urteils müssen Sie frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. Dies gilt auch für leitende Beschäftigte.

Die PÜZ-Stelle muss über

  • eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten, die die für ihre Aufgaben notwendige Ausbildung und berufliche Erfahrung haben,
  • die notwendigen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
  • schriftliche Anweisungen zur Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen sowie
  • ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten

verfügen.

Achtung: Die PÜZ-Stelle muss regelmäßig anfallende Aufgaben, die mit der anzuerkennenden Tätigkeit zusammenhängen, mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchführen. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge nur an für den gleichen Bereich anerkannte PÜZ-Stellen oder an PÜZ-Stellen erteilen, die in das Anerkennungsverfahren der PÜZ-Stelle einbezogen waren. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

Als Leiter oder Leiterin einer PÜZ-Stelle

  • dürfen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 65 Jahre alt sein,
  • dürfen Sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  • dürfen Sie nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über Ihr Vermögen beschränkt sein,
  • müssen Sie die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • dürfen Sie neben Ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur ausüben, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Pflichten nicht beeinträchtig wird, und
  • müssen Sie über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Daneben müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, je nachdem, ob Sie eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beantragen.

Hinweis: Die Anzahl und Qualifikation des Personals richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den entsprechenden technischen Anforderungen.

Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle

Die Anerkennung als Prüfstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen. Zu deren Tätigkeiten gehört

  • die Feststellung von Eigenschaften oder
  • von Leistungen von Bauprodukten

durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise.

Als Leiter oder Leiterin der Prüfstelle müssen Sie

  • ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder
  • ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  • bei Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner baurechtlicher Prüfzeugnisse über eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der
    • Prüfung,
    • Überwachung und
    • Zertifizierung von Bauprodukten verfügen,
  • bei Prüfstellen für die Überprüfung von Bauprodukten über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten verfügen,
  • bei Prüfstellen für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5 LBO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich verfügen,
  • Angaben zu Unterauftragnehmern machen und
  • Ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben.
    Sie können an Ihrer Stelle auch eine hauptberufliche Stellvertretung bestellen. Sie muss dann die Anforderungen an die Leitung erfüllen.

Hinweis: Je nach Art und Umfang der beantragten Anerkennung können sich weitere Voraussetzungen ergeben. Dies kann beispielsweise die Notwendigkeit einer zweiten hauptberuflichen Stellvertretung oder weiteres Leitungspersonal sein.

Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsstelle

Die Anerkennung als Überwachungsstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen. Zu deren Tätigkeiten gehört

  • die Erstinspektion des Werkes und
  • der werkseigenen Produktionskontrolle sowie
  • die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle.

Als Leiter oder Leiterin der Überwachungsstelle müssen Sie

  • ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder
  • ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
  • eine dreijährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten nachweisen können.

Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle

Die Anerkennung als Zertifizierungsstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen.

Als Leiter oder Leiterin der Zertifizierungsstelle müssen Sie

  • ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder
  • ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
  • eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten nachweisen können.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Er muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den eine Anerkennung beantragt wird
  • Angabe, auf welche Funktion sich die Anerkennung beziehen soll (Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle)
  • Angaben zur Person und Qualifikation
    • der Leitung,
    • deren Stellvertretung,
    • zum leitenden Personal und dessen Berufserfahrung sowie
    • zum Anteil der Tätigkeit für die PÜZ-Stelle
  • Angaben über wirtschaftliche und/oder rechtliche Verbindungen der Stelle, der Leitung und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern
  • Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung
  • bei natürlichen Personen: Angabe des Geburtsdatums
  • bei juristischen Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften: Angabe des Geburtsdatums der Leitung und Stellvertretung

Hinweis: Die zuständige Stelle kann auch Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

Pflichten der anerkannten PÜZ-Stellen

Mit der Anerkennung als PÜZ-Stelle sind bestimmte Pflichten (z.B. Vertraulichkeit auf allen Organisationsebenen, Führen von Aufzeichnungen) verbunden. Diese können Sie in § 4 und § 5 der Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht nachlesen.

Unterlagen

Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen, wie beispielsweise:

  • für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister und
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
    • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht selbst erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Kosten

250,00 - 10.000 EUR

Zuständigkeit

das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.04.2021 freigegeben.