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Partnerschaft, Trennung und Ehescheidung - Versorgungsausgleich durchführen

Bei einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft führt das Familiengericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) grundsätzlich von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durch.
Dieser regelt die Aufteilung aller während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanrechte wegen Alters oder Invalidität. Hierzu gehören beispielsweise Ansprüche oder Anwartschaften aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • betrieblichen Versorgungszusagen,
  • der Beamtenversorgung und
  • einer privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Ziel des Versorgungsausgleiches ist es, eine gerechte Verteilung der Versorgungsanrechte herzustellen. Dies schützt Partnerinnen oder Partner, die wegen Haushaltsführung und/oder Kindererziehung keine oder nur geringere Anrechte auf eine eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung haben. Durch den Versorgungsausgleich werden sie an den von der anderen Partnerin oder von dem anderen Partner erworbenen Anrechten beteiligt.

Die Zeitspanne für die Berechnung des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie endet mit dem letzten Tag des der Zustellung des Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsantrags vorausgehenden Monats.

Anrechte werden grundsätzlich "intern", das heißt innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems, geteilt. Die jeweils ausgleichsberechtigte Person erhält dadurch einen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person.
Dabei überträgt das Familiengericht die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Versorgungswerts, den sogenannten Ausgleichswert, auf die ausgleichsberechtigte Person. Diese Übertragung erfolgt zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person, deren Versorgung gekürzt wird.

Ausnahmsweise werden Anrechte in bestimmten Fällen auch "extern" geteilt. Die ausgleichsberechtigte Person erhält dadurch einen Anspruch auf eine Versorgung bei einem von ihr ausgewählten anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das aufzuteilende Anrecht besteht.
Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person muss den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den ausgewählten Versorgungsträger zahlen.
Wählt die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung aus, so fließt der Kapitalbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung.
Handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, so wird der Kapitalbetrag in die Versorgungsausgleichskasse überführt.

Tipp: Die Details der Berechnung und des Ausgleichsmodus sind kompliziert. Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

Voraussetzungen

Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Verfahrensablauf

Mit der Zustellung des Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsantrags erhalten Sie vom Gericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen Sie ausfüllen und zurücksenden.

Das Gericht entscheidet unter Einbeziehung der betroffenen Versorgungsträger, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist. Es bestimmt über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Hinweis: Ist Ihr Versicherungskonto lückenhaft, werden Sie vom zuständigen Rentenversicherungsträger aufgefordert, bei der Klärung der Zeiten mitzuwirken.

Fristen

Der Wertausgleich bei der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt.
Alle vom Gericht im Laufe des Verfahrens gesetzten Fristen müssen Sie beachten.

Unterlagen

Das Gericht wird die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen anfordern.

Kosten

Die Durchführung des Wertausgleichs bei Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft beeinflusst die Höhe der Verfahrenskosten. Pauschale Aussagen zur Höhe der Kosten können nicht getroffen werden.

Bearbeitungsdauer

Die gerichtliche Bearbeitungsdauer hängt ab von:

  • den Reaktionszeiten der Verfahrensbeteiligten sowie
  • Umfang und Schwierigkeit des Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens.

Pauschale Aussagen können nicht getroffen werden.

Sonstiges

Sie können von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen oder ihn sogar ausschließen.
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die Sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich schließen, muss notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden.
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich können Sie auch im Rahmen eines Ehevertrags oder eines Lebenspartnerschaftsvertrags treffen.

Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten:
Das Gericht prüft bei entsprechenden Anhaltspunkten, ob die Vereinbarung eine Ehegattin beziehungsweise einen Ehegatten oder eine Lebenspartnerin beziehungsweise einen Lebenspartner unangemessen benachteiligt.

Zuständigkeit

das Amtsgericht, das die Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchführt

Freigabevermerk

Stand: 18.06.2024

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg