Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Beeren
Sonnenaufgang im Nebel
Winterlandschaft
Kaisersbach
Ebnisee

Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bei Nebenverdienst angeben

Beginnen Sie ein zweites Arbeitsverhältnis, müssen Sie entscheiden, welches Sie als Ihr erstes Arbeitsverhältnis bezeichnen möchten. Das gleiche gilt, wenn Sie bereits in zwei oder mehr Arbeitsverhältnissen stehen und ein weiteres hinzukommt.

Der Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis, das Sie als Ihr erstes Arbeitsverhältnis benennen, wird nach der familiengerechten Steuerklasse besteuert. Alle weiteren Arbeitslöhne werden nach Steuerklasse VI besteuert. Diese werden auch als weitere Arbeitsverhältnisse bezeichnet.

Der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollte beim niedrigeren Arbeitslohn beziehungsweise den niedrigeren Arbeitslöhnen erfolgen.

Voraussetzungen

Sie haben gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse.

Verfahrensablauf

Der neue Arbeitgeber wird Sie für den Lohnsteuerabzug zu Beginn der Beschäftigung nach folgenden Angaben fragen:

  • Ihr Geburtsdatum,
  • Ihre Identifikationsnummer,
  • ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt und
  • ob und in welcher Höhe ein Freibetrag bei den ELStAM abgerufen werden soll.

Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber mit, dass es sich nicht um das erste, sondern um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, wird Ihnen für dieses Arbeitsverhältnis automatisch die Steuerklasse VI zugeteilt.

Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber dagegen mit, dass es sich um das erste und nicht um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, wird Ihnen für dieses Arbeitsverhältnis die familiengerechte Steuerklasse zugeteilt (Steuerklasse I bis V, ggf. Kinderfreibeträge). Die Arbeitslöhne aus allen weiteren bisherigen Arbeitsverhältnissen werden dann automatisch nach Steuerklasse VI besteuert.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

Als beschäftigte Person, die Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander bezieht, können Sie bei dem Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag ermitteln und als ELStAM bilden lassen, wenn für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nach einer Hochrechnung noch keine Lohnsteuer anfällt.

In gleicher Höhe wird bei dem ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt und als ELStAM gebildet, der ggf. mit einem bereits ermittelten oder noch zu ermittelnden und als ELStAM gebildeten Freibetrag zu verrechnen ist.

Möchten Sie vermeiden, dass durch den korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis Lohnsteuer zu erheben ist, sollten Sie den Freibetrag begrenzen, und zwar auf die Differenz zwischen dem Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis und dem Betrag, bei dem unter Berücksichtigung der maßgebenden Steuerklasse für dieses Dienstverhältnis erstmals Lohnsteuer anfallen würde.

Verwenden Sie dafür das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“. Es steht Ihnen auch im Internet zum Download zur Verfügung. Siekönnen den Antrag im Onlineportal “Mein Elster“ an das Finanzamt übermitteln. Für die elektronische Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Hierfür müssen Sie sich bei Elster einmalig registrieren. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern.

Rechtsgrundlage

  • Einkommensteuergesetz(ESTG)
  • § 39 und § 39e (EStG) Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Zuständigkeit

Ihr neuer Arbeitgeber

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

11.12.2023; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg