Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Beeren
Sonnenaufgang im Nebel
Winterlandschaft
Kaisersbach
Ebnisee

Entschädigungen für Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten (SOFA-Entschädigungen)

Für die Überwachung und Abnahme von Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (DRV Baden-Württemberg, AOK Baden-Württemberg sowie landesunmittelbare Betriebskrankenkassen) sind viele Fachleute nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig.

Die ehrenamtlichen Ausschussmitglieder haben einen Anspruch auf eine Entschädigung. Das Sozialministerium Baden-Württemberg als zuständige Stelle für diesen Ausbildungsberuf hat die Art und Höhe der Entschädigungen in einer Verwaltungsvorschrift festgeschrieben.

Voraussetzungen

Alle Tätigkeiten im Rahmen der Ausschusstätigkeit sind grundsätzlich entschädigungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel alle Sitzungen, die Erstellung von Prüfungsaufgaben, die Bewertung oder Korrektur von Prüfungsarbeiten, die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen bis hin zur Unterzeichnung von Prüfungszeugnissen.

Eine Entschädigung können beantragen:

  • alle von der zuständigen Stelle berufenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder,
  • die Prüfungs- und Aufgabenausschüsse für die Abnahme der Zwischenprüfung im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten,
  • die Prüfungs- und Aufgabenausschüsse für die Abnahme der Abschlussprüfung im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten,
  • die Prüfungsausschüsse für die Ausbildereignungsprüfung bei den Sozialversicherungsträgern,
  • der Berufsbildungsausschuss und sein beratender Unterausschuss

sowie sonstige helfende Personen und Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater, sofern sie von dritter Stelle keinen Ersatz erhalten.

Die Entschädigung umfasst:

  • die Erstattung von Reisekosten und Auslagen (nach dem Landesreisekostengesetz),
  • eine Entschädigung für Zeitversäumnis für bis zu 10 Stunden pro Tag (in Höhe des in § 16 des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes genannten Betrages je Stunde, aktuell 7 Euro/Stunde),
  • pauschalierte Entschädigungen und
  • eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung für bis zu 10 Stunden pro Tag, wenn die antragstellende Person teilzeitbeschäftigt oder nicht erwerbstätig ist und einen Haushalt für mehrere Personen führt.

Verfahrensablauf

Die Entschädigungen werden nur auf Antrag ausgezahlt.

Füllen Sie den Entschädigungsantrag vollständig aus und fügen Sie gegebenenfalls notwendige Nachweise bei.

Bitte stellen Sie nur einen Antrag für die gesamte Prüfung (schriftlicher und mündlicher/praktischer Teil) mit allen entschädigungspflichtigen Tätigkeiten.

Bei Tätigkeiten in mehreren Ausschüssen ist für jeden Ausschuss ein eigener Entschädigungsantrag einzureichen.

Die Anträge werden nach Antragsdatum bearbeitet und ausgezahlt.

Wenn Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg oder bei der AOK Baden-Württemberg beschäftigt sind, müssen Sie Ihre Reisekosten direkt bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.

Zu Beginn des Folgejahres erhalten Sie eine Bescheinigung über die ausgezahlten Entschädigungsbeträge, da diese als Bruttovergütung gezahlt werden. Sie sind bei der Einkommenssteuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anzugeben. Innerhalb des gesetzlich festgelegten Freibetrags sind die Entschädigungen steuer- und sozialabgabenfrei.

Fristen

Die Entschädigungen müssen Sie innerhalb eines Jahres beantragen (Ausschlussfrist).

Unterlagen

Je nach Art der Entschädigung müssen Nachweise eingereicht werden.

Bei Entschädigungen für Nachteile bei der Haushaltsführung:

  • Bescheinigung über Ihre Mutterschutzfrist / Elternzeit / Teilzeittätigkeit mit Angabe der täglichen Arbeitszeit

Bei Auslagen / Reisekosten:

  • Kopien der Belege über die Auslagen
  • Kopien der Fahrscheine, Quittungen, Rechnungen

Kosten

Die Kosten für das Porto für den Entschädigungsantrag werden nicht erstattet.

Sonstiges

Die aktuellen Informationen zum Thema Entschädigungen finden Sie hier.

Rechtsgrundlage

Berufsbildungsgesetz (BBIG)

§ 40 Zusammensetzung, Berufung

§ 76 Überwachung, Beratung

§ 77 Errichtung

Verwaltungsvorschrift Sofa-Entschädigungen (PDF)

Zuständigkeit

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Freigabevermerk

08.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg