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Förderung für öffentlichen Personennahverkehr beantragen

Das Land fördert die Anschaffung von neuen, barrierefreien Schienenfahrzeugen für den öffentlich- und privatrechtlich organisierten Schienenpersonennahverkehr und den Stadt- und Straßenbahnverkehr.

Ziele der Förderung sind:

  • Unterstützung der Flottenerneuerung durch moderne und emissionsärmere Fahrzeuge,
  • Schaffung eines größeren Kapazitätsangebots im schienengebundenen ÖPNV und SPNV als Voraussetzung zur Steigerung dieser Verkehrsanteile,
  • Verbesserung des Betriebsablaufs und der Betriebsqualität für einen zuverlässigen und pünktlichen schienengebundenen ÖPNV und SPNV, - Verbesserung der Barrierefreiheit im schienengebundenen ÖPNV und SPNV,

Voraussetzungen

Zuwendungen für Schienenfahrzeuge werden

  • öffentlich oder privatrechtlich organisierten Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG)
  • Unternehmen des Stadt- und Straßenbahnverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
  • Fahrzeugbereitstellungs- und Fahrzeugbeschaffungsgesellschaften, die das geförderte Fahrzeug unter Beachtung der Vorgaben und der Zweckbindung dieser Richtlinie zur Nutzung an oben genannte Unternehmen überlassen.
  • Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des ÖPNVG (Stadt- und Landkreise, Gemeinden, Verband Region Stuttgart).
  • gewährt.
  • Je nach Förderzweck müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Details dazu finden Sie in der Richtlinie zur Schienenfahrzeugförderung bei den Downloads.

Verfahrensablauf

  • Förderantrag

Förderanträge können ganzjährig unter Verwendung des Antragsvordrucks auf elektronischem Weg bei der L-Bank Baden-Württemberg als Bewilligungsstelle eingereicht werden. Der Antrag auf Förderung stellt zugleich die Anmeldung zum Landesprogramm dar. Die Einzelheiten insbesondere zum Förderverfahren ergeben sich aus der Richtlinie Schienenfahrzeugförderung und ergänzend aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des LGVFG (VwV-LGVFG). Die Beratung vor und im Förderverfahren über die Fördermodalitäten erfolgt durch die L-Bank.

  • Aufnahme in das Landesprogramm
    Das Ministerium für Verkehr entscheidet über die Aufnahme des (Gesamt-)Vorhabens in das Landesprogramm.
  • Vorläufige Bewilligung
    Nachdem das (Gesamt-) Vorhaben erfolgreich ins Programm aufgenommen wurde, verschickt die L-Bank den vorläufigen Bewilligungsbescheid an Sie als Unternehmen. Der Bescheid bestätigt, dass das Vorhaben grundsätzlich förderfähig ist, und setzt den vorläufigen Betrag für die Förderung fest. Sobald der vorläufige Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, können Sie mit dem Vorhaben beginnen.
    • Hinweis: Der vorläufige Bewilligungsbescheid ist auf die Dauer von zwei Jahren begrenzt.
  • Endgültige Bewilligung
    Nachdem Sie die Ergebnisse ihrer Angebote eingereicht haben, schickt die L-Bank Ihnen den endgültigen Bewilligungsbescheid. Im Bescheid wird der genaue Betrag der Förderung festgelegt. Es ist danach nicht möglich, zusätzliche Fördermittel zu erhalten.
  • Auszahlung
    Nachdem Sie die Rechnungen für die Schienenfahrzeuge vorgelegt haben, können Sie den Zuschuss abrufen. Sie beantragen die Auszahlung des Zuschusses direkt bei der L-Bank. Das Formular dafür erhalten Sie zusammen mit dem endgültigen Bewilligungsbescheid.

Fristen

keine

Unterlagen

Sämtliche erforderliche Unterlagen können Sie auf der Homepage der L-Bank einsehen.

Kosten

keine

Bezugsort

Es werden die Beschaffungskosten von neuen und barrierefreien Schienenfahrzeugen gefördert:

  • Neufahrzeuge als Erst- oder Ersatzbeschaffung
  • Verlängerung von Fahrzeugen
  • Einsatz im ÖPVN /SPNV

  • Modernisierung der Flotte

  • Kapazitätssteigerung im Schienengebundenen ÖPNV und SPNV zur Steigerung dieser Anteile: neue Linien, Linien erweitern, Fahrplan verdichten, zusätzliche Fahrzeuge
  • Qualitätssteigerung: Verbesserung der Betriebsqualität und des Betriebsablaufs
  • Umstieg auf alternative Antriebsformen: CO2‑Einsparung beim Fahrzeug

  • Weitere (technische) Anforderungen siehe Richtlinie

Die Zuwendung wird als einmaliger Zuschuss, zweckgebunden und im Rahmen der Projektförderung mittels Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Regelzuwendung beträgt bis zu 30 von Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Wird durch den Einsatz des zu beschaffenden/des zu verlängernden Fahrzeuges das ÖPNV-/SPNV-Angebot ausgeweitet, kann die Zuwendung bis zu 40 von Hundert der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Bezieht das zu beschaffende Fahrzeug seine Antriebsenergie zusätzlich aus einem batterieelektrischem Antrieb (sogenannte BEMU-Fahrzeuge) oder aus der Nutzung einer Brennstoffzelle (sogenannte HEMU-Fahrzeuge), kann die Zuwendung bis zu 50 von Hundert der zuwendungsfähigen Kosten betragen.

Weitere Fördervoraussetzungen wie den Einsatzort der Fahrzeuge, die Zweckbindungsfrist, Beihilferecht, Nachweispflichten et cetera können Sie in der Richtlinie Schienenfahrzeugförderung auf der Homepage der L-Bank einsehen.

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

L-Bank Baden-Württemberg

Freigabevermerk

26.03.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg