Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kaisersbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Beeren
Sonnenaufgang im Nebel
Winterlandschaft
Kaisersbach
Ebnisee

Betriebliche Kreislaufwirtschaft

 

Allgemeines zu Abfällen

Es gibt unterschiedliche Arten von Abfällen, bei denen jeweils spezifische Regelungen zu beachten sind:

  • Abfälle aus Privathaushalten,
  • Abfälle zur Beseitigung aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen,
    • die nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden und dem öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassen werden müssen,
    • die von der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorger ausgeschlossen sind und für die daher die gewerblichen und sonstigen Unternehmen die primäre Entsorgungsverantwortung tragen,
  • Abfälle zur Verwertung aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen, für die die Betriebe als Abfallerzeuger eigenverantwortlich die Entsorgung regeln und organisieren müssen.

Bei der Entsorgung ist die EU-weit geltende Bezeichnung der Abfälle zu beachten.
Der für die Bezeichnung und Identifikation zu verwendende sechsstellige Abfallschlüssel bezeichnet die Art und die Herkunft des Abfalls und ergibt sich aus der Abfallverzeichnisverordnung.

Anforderungen an den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie mit gewerblichen Bau- und Abbruchabfällen und an ihre ordnungsgemäße Entsorgung sind in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geregelt.
Grundsätzlich sind gewerbliche Siedlungsabfälle sowie gewerbliche Bau- und Abbruchabfälle nach der Verordnung getrennt zu sammeln und über private Entsorgungsunternehmen zu verwerten – vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Sofern eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind die Abfälle in einer Vorbehandlungsanlage vorzubehandeln bzw. im Fall von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen in einer geeigneten Aufbereitungsanlage aufzubereiten. Ein eventuell bei einer Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen anfallender nicht sortierbarer Rest ist ebenfalls vorzubehandeln.
Die Pflicht zur Vorbehandlung bzw. bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen die Pflicht zur Aufbereitung entfällt, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Abfallerzeuger und -besitzer haben in diesem Fall die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen.
Entstand bei der Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen im Vorjahr ein nicht sortierbarer Rest von höchstens 10 Prozent, so ist eine Vorbehandlung des nicht sortierbaren Rests im Folgejahr ebenfalls nicht erforderlich (Sachverständigenprüfung erforderlich).

Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen die getrennte Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling der Abfälle, gegebenenfalls die Vorbehandlung bzw. bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen die Aufbereitung sowie gegebenenfalls die Ausnahmegründe für das Absehen von einer Getrenntsammlung oder von der Vorbehandlung/Aufbereitung dokumentieren.
Bei Übergabe an eine Vorbehandlungsanlage müssen sich die Abfallerzeuger und -besitzer bescheinigen lassen, dass die Vorbehandlungsanlage bestimmte, in der Gewerbeabfallverordnung vorgesehene Aggregate zum Zerkleinern und Trennen der Abfälle besitzt.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung von betrieblichen Abfallbilanzen oder ‑wirtschaftskonzepten existiert nicht mehr.
Aber es ist zweckmäßig - vor allem zur kostenmäßigen Optimierung der betrieblichen Abfallentsorgung - Abfallmengen und -ströme zu kennen und entsprechende Abfallkonzepte zu entwickeln.
Unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens und der Art der Produkte, die Sie herstellen, sollte Ihr Abfallkonzept folgende Punkte enthalten:

  • Darstellung der geplanten und getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der gefährlichen Abfälle
  • Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung (insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit)
  • Beschreibung der vorgesehenen Entsorgungswege
  • Darstellung des Verbleibs der Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Für die Umsetzung sollten Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen. Ob Sie dazu verpflichtet sind, erfahren Sie in der Abfallbeauftragtenverordnung.

Ist eine Vermeidung von Abfällen nicht möglich, sollte versucht werden, sie vorrangig stofflich oder zumindest energetisch zu verwerten.
Ist auch dies nicht möglich, müssen die Abfälle umweltschonend und gemeinwohlverträglich in hierfür zugelassenen Anlagen beseitigt werden.
Im Fall der Abfallbeseitigung müssen die Abfälle in der Regel dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) überlassen werden, wenn dieser diese Abfälle nicht in seiner Abfallwirtschaftsatzung von der Überlassungspflicht ausgeschlossen hat.
Für von der Überlassungspflicht und der damit einhergehenden Entsorgungspflicht ausgeschlossene Abfälle ist der Abfallerzeuger verantwortlich, dass diese gemeinwohlverträglich beseitigt werden.

Sind Abfälle in einem besonderen Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend und deshalb nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährlich eingestuft, müssen sie getrennt gehalten werden und dürfen nicht zusammen mit dem normalen Gewerbeabfall entsorgt werden.
Als gefährlich eingestufte Abfälle, die nicht verwertet werden können und somit beseitigt werden müssen, sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzudienen. Wenn die gefährlichen Abfälle nicht in landeseigene Anlagen zur Entsorgung zugewiesen werden, hat der Abfallerzeuger eine Beseitigungsanlage zu suchen, der die Abfälle dann zugewiesen werden.

Im Einzelfall ist auch eine Verbringung der Abfälle ins Ausland möglich. Dabei sind besondere Verfahren zu beachten. Informationen erhalten Sie auf der Website der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg.

Im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Produkten tragen Sie als Unternehmer auch die sogenannte Produktverantwortung.
Um Ihrer Verantwortung gerecht zu werden, müssen Ihre Produkte so gestaltet sein, dass bei ihrer Herstellung und dem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird.
Außerdem muss die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach dem Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt werden.

Für gewisse Produkte beziehungsweise Verpackungen (Elektro- und Elektronikgeräte (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG), Verpackungen von verpackten Waren (Verpackungsgesetz - VerpackG)) gilt eine erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility (EPR)). Für Hersteller und Erstinverkehrbringer von entsprechenden Produkten beziehungsweise Verpackungen ergeben sich verschiedene Pflichten, die je nach Produktgruppe variieren und sich aus dem entsprechenden Gesetz ergeben (zum Beispiel Registrierungspflicht, Meldepflichten, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahme- und Entsorgungspflichten).

 

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

 

08.04.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg