Bebauungspläne
An dieser Stelle werden Pläne und Satzungen veröffentlicht, die sich in einem laufenden Bebauungsplanverfahren o.ä. befinden.
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Welzheimer Straße“ im Bereich des westlichen Siedlungsrandes nördlich der Welzheimer Straße der Gemeinde Kaisersbach
Der Gemeinderat der Gemeinde Kaisersbach hat in der öffentlichen Sitzung am 14.11.2024 den Bebauungsplan „Welzheimer Straße“ und die Satzung über örtliche Bauvorschriften (§74 LBO) in der Fassung vom 18.07.2024/ 31.10.2024 nach § 10 BauGB i.V. mit § 4 GemO als Satzungen beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungplans erfolgte im Verfahren gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 215a BauGB.
Die Lage und der Umfang des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften sind dem folgenden Lageplan (Stand 18.07.2024/ 31.10.2024) zu entnehmen:
Planzeichnung mit Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Welzheimer Straße“ in Kaisersbach.
Maßgebend sind die Planzeichnung im Maßstab 1:500 mit Planzeichenerklärung, der Textteil und die Begründung der Architektenpartnerschaft ARP, Stuttgart sowie der Umweltbericht, als Teil der Begründung, des Büro Blank Landschaftsarchitekten Stuttgart, jeweils mit Datum vom 18.07.2024/ 31.10.2024.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Welzheimer Straße“ im Bereich des westlichen Siedlungsrandes nördlich der Welzheimer Straße der Gemeinde Kaisersbach treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung mit Umweltbericht können während der üblichen Dienstzeiten von jedermann eingesehen und es kann über deren Inhalt Auskunft verlangt werden:
Bürgermeisteramt Kaisersbach (1. OG)
Dorfstraße 5, 73667 Kaisersbach
Montag 8:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 – 12:00 Uhr / 13:30 – 18:00 Uhr
Donnerstag 8:00 – 12:00 Uhr / 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:00 – 12:00 Uhr
Darüber hinaus sind alle Unterlagen des in Kraft getretenen Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kaisersbach unter
www.kaisersbach.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene
eingestellt und dort einsehbar.
Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein-getreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Hinweis nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Gemeinde Kaisersbach, Dorfstraße 5, 73667 Kaisersbach, geltend zu machen.
Weiterer Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die erstmalige Aufstellung oder die Änderung von Bebauungsplänen für Grundstückseigentümer Erschließungs- und Abwasserbeiträge entstehen können.
Kaisersbach, den 20.11.2024
gez.
Michael Clauss
Bürgermeister Kaisersbach
Informationen zum Wohngebiet Bebauungsplan „Welzheimer Straße“ im Überblick:
Wohnraumbedarf in Kaisersbach
In Kaisersbach gibt es viele interessierte Familien für Bauplätze bzw. Wohnraum. Wohnraum/Bauplätze fehlen allerdings in Kaisersbach. Zudem steigt seit einigen Jahren der Altersdurchschnitt der Kaisersbacher Bevölkerung sehr stark an. Jungen Menschen finden kaum Wohnraum in Kaisersbach und ziehen daher weg. Örtliche Betriebe haben Schwierigkeiten Wohnungen für Mitarbeiter/Innen zu finden.
Es ist wichtig, dass wir für die jüngere Generation, die aus dem elterlichen Haus herauswächst, wieder Möglichkeiten bieten, um in Kaisersbach wohnen bleiben zu können
Daher laufen derzeit die Planungen für das Wohngebiet südwestlich des Wasserturms und oberhalb der Welzheimer Straße (Bebauungsplanverfahren).
Nachfolgend sind die wichtigsten Aspekte der Wohnraum-Entwicklung zusammengefasst:
Chancen durch Wohngebiet Welzheimer Straße
Durch das Wohngebiet kann Wohnraum für bis zu 100 Familien geschaffen werden. Allerdings ist die bauliche Realisierung in Abschnitten (je nach Interesse) vorgesehen. Zumal auch Kindergärten und die Grundschule die neuen Kinder aufnehmen können müssen, ohne dass bauliche Maßnahmen an den Einrichtungen notwendig sind.
Art der Bebauung
Die geplante Bebauung bietet eine gesunde Durchmischung aus Ein-Familien-, Doppel- und Reihenhäusern, ergänzt um Mehrfamilienhäuser mit Wohnungen. Die Baufenster werden eine gewisse Flexibilität haben, so dass je nach Nachfrage die Art der Bebauung passend geplant werden kann. Die Bebauung soll städtebaulich verträglich zur Bestandsbebauung fortgesetzt werden.
Zusätzliche Information/Beteiligung Öffentlichkeit und Anwohner
Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus beteiligt die Gemeinde Kaisersbach zusätzlich die Bürgerschaft durch einzelne und gemeinsame Anwohnergespräche und eine öffentliche Bürgerinformationsveranstaltung am 25.07.24. Daraus gab es wertvolle Anregungen, die im Sinne der Anwohner bereits in die Planungen eingearbeitet wurden
Das Bebauungsplanverfahren wird in öffentlichen Beratungen im Gemeinderat Schritt für Schritt vorangebracht. Im Lauf des Verfahrens gibt es für die Bürgerschaft mehrmals die Möglichkeit, offizielle Stellungnahmen und Anregungen in das Verfahren einzubringen. Die umfassenden Informationen zum Bebauungsplanverfahren finden Sie auf der rechten Seite.
Beispielhafte Regenwasserbewirtschaftung:
Bei der Regenwasserbewirtschaftung geht Kaisersbach mit gutem Beispiel voran: so wird es keinen Regenwasserkanal aus dem Wohngebiet in einen Bach geben. Das Regenwasser soll im Wohngebiet zurückgehalten werden, verdunsten und versickern. Die geologischen Formationen am Standort des Wohngebiets bieten die Voraussetzungen für die beispielhafte Regenwasserbewirtschaftung. Hydro-Geologen begleiten die Planungen für das Regenwassermanagement.
Zeitplan (voraussichtlich)
Durch den rechtlichen Hintergrund des beschleunigten Verfahren nach §13b BauGB i.V.m. §215a BauGB muss das Planverfahren bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein.
Im Jahr 2025 können die Erschließungsplanungen, Ausschreibungen und Vergaben stattfinden. Die Erschließungsarbeiten können dann ab Frühjahr 2026 beginnen, so dass private Bauvorhaben ab dem Jahr 2027 starten können.
Begleitend sind zahlreiche Gutachten/Untersuchungen und Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
Wer kann Grundstücke kaufen?
Im Moment können sich Interessierte bei der Gemeinde Kaisersbach für ein Baugrundstück auf eine Vormerkliste eintragen lassen.
Im Lauf des Jahres 2025 werden die (vorgeschriebenen) Kriterien für die Bauplatzverkäufe definiert, bevor die Verkäufe vorbereitet werden können. Die bauliche Realisierung soll in Abschnitten erfolgen.