Bebauungspläne
Öffentliche Bekanntmachung: Des Satzungsbeschlusses, Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bau-vorschriften „Schillinghof-Südlich der Stauseestraße“ im Bereich der Stauseestraße im Ortsteil Schillinghof der Gemeinde Kaisersbach
Der Gemeinderat der Gemeinde Kaisersbach hat in der öffentlichen Sitzung am 25.01.2024 den Bebauungsplan „Schillinghof-Südlich der Stauseestraße“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i. V. m. § 4 GemO als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Die Lage und der Umfang des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften sind dem folgenden Lageplan (Stand 17.10.2023, Maßstab 1:500) zu entnehmen:
Maßgebend ist der Bebauungsplan des Büros Reschl Stadtentwicklung vom 17.10.2023. Es gilt die Begründung mit Umweltbericht mit Verfahrensstand vom 17.10.2023 und die zusammenfassende Erklärung nach §10a Abs. 1 BauGB vom 24.01.2024.
Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Schillinghof-Südlich der Stauseestraße“ im Bereich der Stauseestraße im Ortsteil Schillinghof der Gemeinde Kaisersbach treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Heilbronn war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan (FNP) im Parallelverfahren mit der Teiländerung des FNPs gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt wurde.
Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB können während der üblichen Dienstzeiten von jedermann eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden:
Bürgermeisteramt Kaisersbach (1. OG)
Dorfstraße 5, 73667 Kaisersbach
Montag 8:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 – 12:00 Uhr / 13:30 – 18:00 Uhr
Donnerstag 8:00 – 12:00 Uhr / 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:00 – 12:00 Uhr
Darüber hinaus sind alle Unterlagen des in Kraft getretenen Bebauungsplans mit Begründung im Internet auch auf der Homepage der Gemeinde Kaisersbach unter www.kaisersbach.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar.
Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein-getreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Hinweis nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichts-behörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Gemeinde Kaisersbach, Dorfstraße 5, 73667 Kaisersbach, geltend zu machen.
Weiterer Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die erstmalige Aufstellung oder die Änderung von Bebauungsplänen für Grundstückseigentümer Erschließungs- und Abwasserbeiträge entstehen können.
Kaisersbach, den 29.01.2024
gez. Michael Clauss
Bürgermeister Kaisersbach