Flächennutzungsplan: Gemeinde Kaisersbach

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Flächennutzungsplan

An dieser Stelle werden Pläne und Satzungen veröffentlicht, die sich in einem laufenden Flächennutzungsplanverfahren o.ä. befinden.

Bekanntmachung der Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans „Schillinghof-Südlich der Stauseestraße“ im Bereich der Stauseestraße im Ortsteil Schillinghof der Gemeinde Kaisersbach und dem Satzungsbeschluss

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat die vom gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Welzheim/Kaisersbach am 13. Dezember 2022 beschlossene Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „Schillinghof-Südlich der Stauseestraße“ in der Gemeinde Kaisersbach mit Erlass vom 15. Januar 2024; AZ: 621.66/2022/1345 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „Schillinghof-Südlich der Stauseestraße“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam (§ 6 Abs. 5 BauGB).

Die Lage und der Umfang des Plangebiets sind dem Lageplan (Stand 06. Juli 2022, Maßstab 1:2.500) zu entnehmen:

Maßgebend ist die Teiländerung des Flächennutzungsplans des Büros Reschl Stadtentwicklung vom 06. Juli 2022. Es gilt die Begründung vom 22. Februar 2022 mit Umweltbericht vom 10. Oktober 2022 und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a BauGB vom 22. Februar 2024.

Die Teiländerung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Welzheim/Kaisersbach vom 06. Juli 2022 mit dem Umweltbericht vom Büro GÖG, Stuttgart vom 10. Oktober 2022, sowie der Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Büro Zeeb & Partner, Stand 14. Februar 2020 und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB  können während der üblichen Dienstzeiten von jedermann eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden:

Bürgermeisteramt Kaisersbach (1. OG)

Dorfstraße 5, 73667 Kaisersbach

Montag                                   8:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                                 8:00 – 12:00 Uhr / 13:30 – 18:00 Uhr

Donnerstag                             8:00 – 12:00 Uhr / 13:30 – 16:00 Uhr

Freitag                                    8:00 – 12:00 Uhr

 

Stadtbauamt Welzheim (Infotafel Flur)

Justinus-Kerner-Straße 8, 73642 Welzheim

Montag bis Mittwoch              8:30 – 12:30 Uhr / 14:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag                             8:00 – 12:30 Uhr / 15:00 – 19:00 Uhr

Freitag                                    8:00 – 12:30 Uhr

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen der Teiländerung des Flächennutzungsplans werden auf den Internetseiten der Stadt Welzheim www.welzheim.de/stadt/bauen-in-welzheim/planverfahren/flaechennutzungsplan und der Gemeinde Kaisersbach kaisersbach.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/flaechennutzungsplan eingestellt.

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB

Unbeachtlich werden

1.         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.         nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. (§ 215 Abs. 1 BauGB)

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GemO

Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.         die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichts-behörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Gemeinde Kaisersbach, Dorfstraße 5, 73667 Kaisersbach, geltend zu machen.

 

Welzheim, den 12. März 2024

Thomas Bernlöhr

Vorsitzender der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft