Bodenrichtwerte: Gemeinde Kaisersbach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen

Bodenrichtwerte

Öffentliche Bekanntmachung des Gutachterausschusses Welzheimer Wald über die Ermittlung der Bodenrichtwerte zum 01. Januar 2022

Der Gutachterausschuss „Welzheimer Wald“ hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2022 gem. §§ 193 Abs. 5 und 196 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Gemeinde Kaisersbach neue Bodenrichtwerte für baureifes Land sowie landwirtschaftliche Grundstücke ermittelt. Entsprechend der Gutachterausschussverordnung bzw. der Immo WertV sind die Bodenrichtwerte mindestens auf das Ende jedes zweiten geraden Kalenderjahres zu ermitteln. Aufgrund der Grundsteuerreform schiebt sich der Feststellungszeitpunkt 2021 dazwischen. Grundlagen für die Ermittlung waren die in den Jahren 2019, 2020 und 2021 in die Kaufpreissammlung aufgenommenen Kaufverträge.

Die Richtwerte können ab sofort auf der Homepage der Gemeinde Kaisersbach eingesehen werden.

Hinweise:

Die Bodenrichtwerte für baufreies Land beziehen sich auf unbebaute, baureife Grundstücke und enthalten sämtliche Erschließungskosten der Gemeinde. Sie gelten auch für erschließungsbeitrags-freie Grundstücke. Diese Bodenrichtwerte gelten für frei am Grundstücksmarkt handelbare Grundstücke und stellen durchschnittliche Mittelwerte dar, welche typisch für die jeweiligen Richtwertzonen sind.

In der Einzelbeurteilung durch den Gutachterausschuss können Übergänge zu anderen Zonen und/oder grundsätzliche Veränderungen zu Auf- oder Abschlägen führen. Der für ein konkretes Grundstück gültige Bodenpreis kann aufgrund von Grundstücksspezifischen Besonderheiten in den wertbestimmenden Eigenschaften wie z.B. Bebauung, Grundstückszuschnitt, Geländezuschnitt und Geländeneigung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgröße, Nutzungsmöglichkeit usw. unter Umständen erheblich vom Bodenrichtwert abweichen und durch künftige Entwicklungs- oder Strukturmaßnahmen sowohl nach unten als auch nach oben beeinflusst werden.

 

Der Wert des Grund und Bodens wird ermittelt:

Bei Grundstücken,

a) die innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen:

durch die Ermittlung der durch den Bebauungsplan zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche multipliziert mit der im Bebauungsplan festgelegten GRZ (Grundflächenzahl), bei fehlender GRZ gelten die Höchstgrenzen nach §17 Bau NVO in der entsprechenden Gebietscharakteristik, multipliziert mit dem (ggf. korrigierten) Bodenrichtwert.

 

b) deren Bebaubarkeit nach §34 BauGB (Bauen im Innenbereich) geregelt ist:

durch die Ermittlung der überbaubaren Grundstücksfläche, basierend auf den Obergrenzen einer möglichen Grundstücksflächenzahl nach §17 und §19 Bau NVO zuzüglich der hierzu noch notwendigen Restflächen, ebenfalls multipliziert mit dem (ggfs. korrigierten) Bodenrichtwert.

 

Bei beiden Fällen wird eine evtl. vorhandene Restfläche als Gartenland bezeichnet und entsprechend seiner Qualität mit einem prozentualen Teilwert des Bodenrichtwerts multipliziert.

Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich ohne Altlasten und im schadensfreien Zustand ausgewiesen.

Sofern beim jeweiligen Grundstück zusätzlich weitere spezifische Kriterien zu berücksichtigen sind, werden diese durch Zu- und/oder Abschläge ebenfalls in die Bewertung mit einbezogen. Letztendlich wird in das jeweilige Gutachten für den Bodenwert der gerundete Durchschnittswert in Ansatz gebracht. Bestimmt wird dies in der Bewertung durch die Beurteilung der zum jeweiligen Gutachten herangezogenen Gutachter. Aus diesen Gründen ist der Bodenrichtwert mit dem Wert des Grund und Bodens unter Umständen nicht identisch und nicht vergleichbar.

 

Welzheim, 22. Juni 2022

Geschäftsstelle Gutachterausschuss „Welzheimer Wald“